Die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses

Ulf Matzen
Bei besonders schweren Vertragsverletzungen können Vermieter einem Mieter außerordentlich und fristlos kündigen. Der Gesetzgeber möchte die außerordentliche Kündigung als letztes Mittel verstanden wissen, wenn nichts anderes mehr hilft. § 543 BGB zählt drei konkrete Fälle auf, in denen eine fristlose Kündigung zulässig ist. Diese sind:
  • Die Mietwohnung wird durch Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt des Mieters erheblich gefährdet.
  • Die Mietwohnung wird unbefugt einem Dritten überlassen.
  • Es existieren Mietrückstände in genau definierter Höhe.

Im Folgenden werden die drei Punkte im Einzelnen behandelt.

Vernachlässigung der Mietwohnung

Eine Nebenpflicht des Mieters aus dem Mietvertrag besteht darin, sorgsam mit der Mietwohnung umzugehen. Dies muss nicht extra im Vertrag stehen. Ordnung liegt im Auge des Betrachters. Bei Unordnung droht nicht immer gleich Gefahr für die Substanz der Mietwohnung. Letztendlich ist es allein Sache des Mieters, wie er seine Wohnung gestaltet und was dort herumliegt. Es gibt aber natürlich auch Grenzen.

Das Landgericht Fürth befasste sich mit dem Fall eines Mieters, dessen gesamte Wohnung stark verschmutzt war. Das Bad konnte nicht mehr benutzt werden, ein Zimmer war derart voll von Gerümpel, dass es nicht mehr betreten werden konnte. Der Mieter heizte nur noch die Küche mit Hilfe eines Elektroheizers, andere Räume blieben kalt und feucht. Der Vermieter kündigte dem Mieter außerordentlich. Die Vermieter hatten den Mieter mehrfach erfolglos abgemahnt. Nach einem Ortstermin in der Wohnung bestätigte das Gericht die Kündigung [1].

Es muss aber tatsächlich eine Gefährdung der Mietwohnung vorliegen. Im obigen Fall war die unzureichende Beheizung ein wichtiger Punkt (Gefahr von Frostschäden, Rohrbruch, Schimmel). Bei den sogenannten "Messiewohnungen" kommt es immer darauf an, was genau darin gehortet wird. Stapel trockener alter Zeitungen etwa gefährden den Gerichten zufolge die Mietsache nicht. Anders sieht die Sache aus, wenn Gestank aus der Wohnung kommt, sich dort Hausmüll und Lebensmittelreste stapeln und womöglich Ungeziefer auftritt.


Unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte

Will Ihr Mieter seine Wohnung oder ein Zimmer darin untervermieten, benötigt er immer Ihre Erlaubnis. In manchen Fällen kann er einen Anspruch darauf haben, dass Sie diese erteilen (§ 553 BGB). Trotzdem muss er fragen. Vermietet er die Wohnung oder einzelne Zimmer ohne Ihre Zustimmung an Fremde, handelt es sich um eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte.

Natürlich ist dies nicht der Fall, wenn sich die Dritten nur vorübergehend in der Wohnung aufhalten. Grundsätzlich gelten alle Aufenthalte bis zu sechs Wochen noch als Besuch. Nach Ablauf dieser Zeit dürfen Sie zumindest nachfragen, ob eine bezahlte Untervermietung vorliegt. Viel mehr Rechte haben Sie jedoch nicht, sodass es oft Beweisprobleme gibt. Näheres ist im Beitrag "Besuch in der Mietwohnung: was ist erlaubt?" ausgeführt. Grundsätzlich gilt als Untermieter, wer Miete zahlt und seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.

Verwandte sind ein Sonderfall. Zwar muss der Mieter Sie grundsätzlich auch informieren, wenn er nahe Angehörige bei sich einziehen lässt. Dabei geht es aber mehr darum, dass Sie ggf. eine nach Personenzahl abgerechnete Betriebskostenposition korrekt umlegen können. Untersagen können Sie dem Mieter die Aufnahme naher Verwandter nämlich nicht. Ausnahme: Die Wohnung wird dadurch überbelegt.

Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte stellt auch die Vermietung an Feriengäste dar. Hier reicht es nicht aus, wenn der Vermieter dem Mieter nur generell eine Erlaubnis zur Untervermietung erteilt hat. Denn: Feriengäste beanspruchen die Wohnung deutlich mehr als Dauer-Untermieter und gehen nicht so pfleglich damit um. Obendrein besteht zumindest in der Großstadt die Gefahr ausufernder Partys.

Mietrückstände

Nach § 543 BGB darf der Vermieter außerordentlich und fristlos kündigen, wenn...
  • der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

"Nicht unerheblich" bedeutet hier: mehr als eine Monatsmiete. Eine vorherige Abmahnung ist bei den genannten Mietrückständen nicht zwingend notwendig. Allerdings verbessert sie im Streitfall – also bei einer Räumungsklage – die Chancen vor Gericht und ist zu empfehlen.

Ihr Mieter kann die Kündigung unwirksam machen, indem er den ausstehenden Betrag doch noch bezahlt oder mit berechtigten Gegenforderungen aufrechnet. Bei diesen wird es oft um das Thema "Mietminderung wegen Mängeln" gehen. Eine Zahlung seiner Schulden hebt die Kündigung auf, wenn sie bis Ende des zweiten Monats nach Zugang der Räumungsklage erfolgt. Eine Aufrechnung muss unmittelbar nach Zugang der Kündigung erklärt werden.

Diese Regelung ist der Grund dafür, dass Vermieter bei Zahlungsrückständen oft außerordentlich / fristlos und hilfsweise ordentlich / mit gesetzlicher Frist kündigen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist der Mieter nämlich nicht dazu berechtigt, durch eine Zahlung in letzter Minute die Kündigung ungeschehen zu machen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Vorgehen im Grundsatz für zulässig erklärt [2].

Übrigens ist auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen möglich. Der Bundesgerichtshof hat diese zugelassen, wenn der Mieter mit einem Betrag von mehr als einer Monatsmiete um mehr als einen Monat in Verzug ist [3]. Dabei ist dann die gesetzliche, mindestens dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten.

Eine fristlose Kündigung ist auch möglich, wenn Ihr Mieter wiederholt unpünktlich zahlt und Sie ihn deshalb schon mehrfach erfolglos abgemahnt haben. Der Bundesgerichtshof entschied so in einem Fall, in dem der Mieter siebenmal unpünktlich gezahlt hatte [4]. Allerdings sind sich die Gerichte nicht einig bei der Frage, wie viele unpünktliche Zahlungen für eine fristlose Kündigung ausreichen. Manche lassen vier ausreichen, andere fordern sechs, wobei die Verspätung schon maßgeblich sein sollte (mindestens eine Woche). Hier werden vor Gericht aber auch noch weitere Faktoren berücksichtigt, etwa ein langes unproblematisches Mietverhältnis oder ein Vorwissen des Vermieters um die Geldprobleme des Mieters. Anwaltliche Beratung ist hier empfehlenswert.

Wann ist eine Mietzahlung "pünktlich"?

Dies ist für viele Mieter und Vermieter eine überraschende Frage. Mancher ist der Meinung, dass die Miete doch laut Gesetz am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters sein muss. Nur stimmt das nicht so ganz. Zunächst muss man wissen, dass – jedenfalls in diesem Zusammenhang – Samstage nicht als Werktage zählen. Der Grund: Banken arbeiten samstags nicht.

Hinsichtlich der drei Werktage findet sich die entscheidende Regelung in § 556b Abs. 1 BGB. Dort heißt es, dass die Miete "bis zum dritten Werktag" des Monats "zu entrichten" ist. Aus Sicht der Gerichte bedeutet dies, dass der Mieter die Überweisung bis zu diesem Zeitpunkt von einem entsprechend gedeckten Konto abgeschickt haben muss. Sie muss jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vermieters sein. Anderslautende Vertragsklauseln sind laut Bundesgerichtshof unwirksam [5].

Geldinstitute dürfen sich heute für eine Überweisung übrigens nicht mehr beliebig viel Zeit nehmen. Auch hier gibt es Regeln. Diese lauten:
  • ein Tag für Überweisungen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes
  • zwei Tage für beleghafte Überweisungen (die auf einem Überweisungsträger aus Papier eingehen)

Natürlich werden Samstage auch hier nicht mitgezählt.

Fristlose Kündigung wegen Beleidigungen und Straftaten

Ein unschönes Thema, aber auch zu erwähnen: Auch Straftaten und Beleidigungen durch den Mieter können ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Näheres dazu ist im Beitrag „Wenn Mieter Straftaten begehen: Folgen für das Mietverhältnis“ ausgeführt.

 

Fußnoten:
[1] LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 23.02.2017, Az. 7 S 7084/16
[2] BGH, Urteil vom 19.09.2018, Az. VIII ZR 231/17
[3] BGH, Urteil vom 10.10.2012, Az. VIII ZR 107/12
[4] BGH, Urteil vom 01.06.2011, Az. VIII ZR 91/10
[5] BGH, Urteil vom 05.10.2016, Az. VIII ZR 222/15



letzte Änderung U.M. am 23.03.2023
Autor(en):  Ulf Matzen


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
weitere Fachbeiträge des Autors | Forenbeiträge
Weitere Fachbeiträge zum Thema

Premium-Stellenanzeigen



Eigenen Fachbeitrag veröffentlichen? 

Sie sind Autor einer Fachpublikation oder Entwickler einer Excel-Vorlage? Gern können Sie sich an der Gestaltung der Inhalte unserer Fachportale beteiligen! Wir bieten die Möglichkeit Ihre Fachpublikation (Fachbeitrag, eBook, Diplomarbeit, Checkliste, Studie, Berichtsvorlage ...) bzw. Excel-Vorlage auf unseren Fachportalen zu veröffentlichen bzw. ggf. auch zu vermarkten. Mehr Infos >>

Kommentar zum Fachbeitrag abgeben

Nur registrierte Benutzer können Kommentare posten!

Anzeige

Newsletter  

Neben aktuellen News aus dem Bereich Hausverwaltung und Immobilienmanagement und neu eingegangene Fachartikel, informieren wir Sie über interessante Literaturtipps, Tagungen, aktuelle Stellenangebote und stellen Ihnen einzelne Software- Produkte im Detail vor.
zur Newsletter-Anmeldung >>
Anzeige
Premium-Mitgliedschaft

Eine neue Stelle?

Mit dem Studium fertig, Umzug in eine andere Region, Aufstiegschancen nutzen oder einfach nur ein Tapetenwechsel? Dann finden Sie hier viele offene Stellen im Immobilien- und Haus-Verwaltungsbereich. Zu den Stellenanzeigen >>

Zukunft_Aussicht_Menschen_Fernglas_pm_prometeus_315.jpg

Sie suchen einen Buchhalter oder Hausverwalter? Mit einer Stellenanzeige auf Vermieter1x1.de erreichen Sie viele Fachkräfte. weitere Informationen >>

Fachbegriffe von A bis Z

A-C   D-F   G-I   J-L   M-R   S-U   V-Z 

Weitere Fachbeiträge zum Thema Hausverwaltung, Betriebskosten, Mietrecht, Rechnungswesen und Steuern im Bereich Immobilienmanagement finden Sie unter Fachbeiträge >>

Sie haben eine Frage?

Ratlos_Verwirrt_pm_RainerPlendl_400x275.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum auf Vermieter1x1.de und und diskutieren ihre Fragen zur Immobilien-Verwaltung oder einer angestrebten Weiterbildung.
Anzeige

Community

Community_Home.jpg

Nutzen Sie kostenfrei das Forum für Vermieter und und diskutieren ihre Fragen im Bereich Vermietung bzw. Hausverwaltung.

Sie möchten sich weiterbilden?

mann-treppe-up-karriere_pm_pressmaster_B10716345_400x300.jpg

In unserer Seminar-Rubrik haben wir einige aktuelle Seminar- und Kurs-Angebote für Buchhalter und Immobilienkaufleute, u.a. auch Kurse zum Immobilien-Fachwirt (IHK) zusammengestellt.
Anzeige
Premium-Mitgliedschaft

Talentpool - Jobwechsel einfach!

HR-Bewerbung-Digital_pm_yupiramos_B123251108_400x300.jpg

Tragen Sie sich kostenfrei im Talentpool auf Vermieter1x1.de ein und erhalten Jobangebote und Unterstützung beim Jobwechsel durch qualifizierte Personalagenturen.
Anzeige

Neueste Stellenangebote

Sie möchten über neu eingehende Stellenangebote automatisch informiert werden? Dann können Sie unseren kostenfreien Jobletter abonnieren. Mit diesem erhalten Sie alle 14 Tage die aktuellsten Stellenanzeigen und weitere Arbeitsmarkt-News. Jobletter jetzt abonnieren >>
Anzeige

Buch-Vorstellungen


Kennzahlen-Guide

Kennzahlen-Guide-klein.pngÜber 200 Kennzahlen aus Finanzen, Personal, Logistik, Produktion, Einkauf, Vertrieb, eCommerce und IT.
Jede Kennzahl wird in diesem Buch ausführlich erläutert. Neben der Formel wird eine Beispielrechnung aufgeführt. Für viele branchenneutrale Kennzahlen stehen Zielwerte bzw. Orientierungshilfen für eine Bewertung zur Verfügung. Für die genannten Bereiche hat die Redaktion von Controlling-Portal.de jeweils spezialisierte Experten als Autoren gewonnen, die auf dem jeweiligen Gebiet über umfangreiche Praxiserfahrung verfügen. 

Preis: ab 12,90 Euro Brutto  mehr Informationen >>
 

Dashboards mit Excel

dashboards_cover.jpgWie erstelle ich ein Tacho- oder Ampel-Diagramm? Wie kann ich Abweichungen in Tabellen ansprechend visualisieren? Das wird Ihnen hier anschaulich erklärt.

Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR
oder E-Book für 12,90 EUR 
mehr Informationen >>

  

Reporting 1x1

reporting1x1-klein.jpgViel ist zum Berichtswesen oder Reporting schon geschrieben worden. Dennoch zeigen Umfragen, dass rund 50 Prozent der Empfänger von Berichten mit dem Reporting nicht zufrieden sind. Jörgen Erichsen erklärt in diesem Buch die Bedeutung und die Handhabung des Berichtswesens speziell für kleinere Betriebe. Mit zahlreichen Beschreibungen, Beispielen und Checklisten.

Taschenbuch in Farbe für 24,90 EUR
oder E-Book für 15,90 EUR 
mehr Informationen >>

Excel-Tool: Paket für Hausverwalter

Unbenannt.png
Dieses umfangreiche Excel-Tool ist empfehlenswert für jeden Immobilienbesitzer im Privatbereich, aber auch insbesondere jedes Immobilienunternehmen, Makler, Banken usw. für den Geschäftsbereich. Das Paket beinhaltet unter anderem Vorlagen zu Nebenkostenabrechnung Eigentumswohnung, Rendite und weitere nützliche Berechnungen.
Preis: 49,-EUR  Mehr Infos >>
Anzeige
Excel-Vorlage: RS Controlling System
Anzeige

Stellenmarkt

(Senior) Accountant (m/w/d)
Unterstütze EINHUNDERT und übernimm zentrale Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen. Von der Bearbeitung von Eingangsrechnungen über die Durchführung von Abschlüssen bis hin zur Prozessoptimierung und Wissensvermittlung - Du fungierst als Dreh- und Angelpunkt für unsere finanzbezogenen Aktivitäten. Mehr Infos >>

Mitarbeiterin / Mitarbeiter (w/m/d) Berichtswesen
Berlin gemeinsam besser, grüner und sauberer machen – das ist unsere Mission als größtes kommunales Entsorgungsunternehmen Deutschlands. Dafür suchen wir engagierte Persönlichkeiten. Für unseren Geschäftsbereich Controlling, Finanz und Rechnungswesen suchen wir am Standort Ringbahnstraße unbefris... Mehr Infos >>

Steuerfachangestellter (m/w/d) Finanz- und Rechnungswesen
Wir machen Erneuerbare aus Überzeugung: ABO Energy plant und errichtet weltweit Wind- und Solarparks sowie Batterie- und Wasserstoffprojekte. Seit fast 30 Jahren bieten die hausinternen Fachabteilungen von ABO Energy alles aus einer Hand: von der Standortbegutachtung, Planung, Genehmigung und Fin... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Unternehmensplanung und Organisation (m/w/d)
Unsere Biere sind während der vergangenen sieben Jahrhunderte zu einem Stück Münchner Kultur geworden. Als älteste Münchner Brauerei verbinden wir Tradition und Moderne. In unserem denkmal­geschützten Gebäude im Herzen von München brauen wir heute mithilfe modernster Anlagen­technik. Besonderen W... Mehr Infos >>

Teamleitung (m/w/d) Debitorenbuchhaltung
Wir sind Hamburgs größtes und führendes Dienstleistungsunternehmen im Bereich Abfallwirtschaft und Reinigung. Mit fast 4.000 Mitarbeiter:innen im Konzern operieren wir als Full-Service-Partnerin im öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftrag. Ein Großteil unserer Kolleg:innen sind täglich übe... Mehr Infos >>

Kfm. Sachbearbeiter Personalverwaltung (m/w/d)
Getreu unserem Motto „you like to move it – we like to move it“ wollen wir etwas bewegen am Markt – denn wir sind diejenigen, die dafür sorgen, dass euer Lieblings­essen länger frisch bleibt, im Supermarkt­regal top aussieht und Verpackungen langfristig unsere Ressourcen schonen. Darum kümmern wi... Mehr Infos >>

Mitarbeiter Personalbetreuung mit Schwerpunkt Gehaltsabrechnung (w/m/d)
Der BVV ist mit rund 760 Mitglieds­unter­nehmen und 500.000 Versicherten und Rentnern einer der größten Alters­versorger Deutschlands: Mehr als 300 Mitarbeitende gestalten im Herzen Berlins die Zukunft der betrieblichen Altersversorgung für die Finanzbranche. Die Stabilität eines traditionellen V... Mehr Infos >>

Teamleiterin / Teamleiter in der Anlagen­buchhaltung der Sparte Finanzen (w/m/d)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist das Immobilienunternehmen des Bundes. Wir kümmern uns mit über 7.000 Beschäftigten an mehr als 120 Standorten in Deutschland um Immobilien und Naturflächen. Für diese verantwortungsvollen Aufgaben brauchen wir innovative Köpfe, die nachh... Mehr Infos >>

Weitere Stellenanzeigen im Stellenmarkt >>

KIS Gebäudeflächen-Rechner (GFR 1.2)

Gebäuderechner.jpg

Mit diesem Excel-Tool haben Sie ein Hilfsmittel für die Immobilienverwaltung. Es können die qm-Flächen von Gebäuden gem. der Wohnflächenverordnung ermittelt werden.

Preis: 9,- EUR  Mehr Informationen >>

Tipp-Anzeige ab 100,- EUR buchen. Weitere Infos hier >>
Nützliche Excel-Tools
digital_laptop_business_illustration_pm_elenabs_B110819976_290px.jpg
Personalkostenplanung mit Kurzarbeit
Das Excel-Tool „Personalkostenplanung“ ermöglicht eine branchenunabhängige Personalkostenplanung auf monatlicher Basis für bis zu 50 Mitarbeiter für maximal 3 Jahre. Die maximale Anzahl der Mitarbeiter sowie der Planungshorizont lassen sich einfach erweitern. mehr Infos >>

Arbeitszeiterfassung und Tätigkeitsnachweis

Arbeitszeiten erfassen und Tätigkeitsnachweise erstellen Professionelle, branchenübergreifende Excel-Vorlage für die Erfassung von Arbeitszeiten bzw. die Erstellung von Tätigkeitsnachweisen. Die Vorlage eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aber auch für Freiberufler, Freelancer und Privatpersonen. mehr Infos >>

Excel-Rechnungsgenerator

Der „Rechnungsgenerator“ ist ein professionelles Excel-Tool zur einfachen, automatisierten Erstellung von Angeboten, Rechnungen und Lieferscheinen. Damit lassen sich rechtskonforme Rechnungen für in- und ausländische Unternehmens- oder Privatkunden... mehr Infos >>

Weitere Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Excel-Tool zur Visualisierung eines Projektplans

Projektplan.png
Mit dem Excel-Tool zur Visualisierung eines Projektplans wird der Controller bei der Präsentation von Meilensteine oder Phasen bzw. Aktivitäten eines Projekts unterstützt. Die Abbildung erfolgt als Balkenplan (Bar Chart, Gantt-Diagramm) oder als Zeitstrahl. Mehr Informationen >>

Aktiendepot in Excel verwalten

Excel-Aktiendepot_4_0.jpg
Verwalten Sie mit dieser Excel-Vorlage Ihre Aktien
Geplante Aktienkäufe und-Verkäufe simulieren, Abgaben, Sparer-Pauschbetrag, GV-Topf und viele weitere nützliche Funktionen. 
Mehr Informationen >>

PLC Preiskalkulations-Tool

Das PLC Preiskalkulations-Tool hilft Ihnen dabei das Produkt zum besten Preis zu verkaufen und die eigenen Kosten mit einzuplanen. Es bietet umfangreiche Eingabemöglichkeiten und Zuschlagssätze, um die bestehenden Kosten direkt mit einzubeziehen. Mehr Informationen >>

Weitere über 400 Excel-Vorlagen finden Sie hier >>

Buch-Tipp

Dashboards mit Excel im Controlling

dashboards_cover.jpgTipps, Charts und Diagramme für Ihre tägliche Arbeit mit Microsoft Excel® im Controlling. Präsentiert von Controlling-Portal.de. Sogenannte Dashboards werden heute vom Management erwartet. Möglichst auf einem Blatt sollen alle wichtigen Kennzahlen auf einem Blick erfassbar sein.
Dafür muss der Controller sparsam mit Tabellen umgehen und Abweichungen sowie Zahlenreihen ansprechend visualisieren. Dabei kommen u. a. Tacho- und Ampeldiagramme sowie Sparklines zum Einsatz. E-Book (PDF) für 12,90 EUR. oder Taschenbuch in Farbe für 34,90 EUR,  Mehr Infos >>

PLC Immobilien-Bewertung 

Haus-Geld-Muenzen-Hand_pm_tobs-lindner-gmx-de_B240576902_290px.jpg
Sie wollen in Immobilien investieren? Dann ist das PLC- Immobilienbewertungs-Tool genau richtig für Sie!

Mit diesem Tool kalkulieren Sie ganz einfach alle Kosten des Immobilienkaufs mit ein und sehen Ob Sie einen positiven Cash Flow generieren können. Weiterhin bietet unser Tool eine Prognose zur Wertsteigerung und der Aufstellung Ihres Vermögens für die kommenden Jahre.  Zum Shop >>

Software-Tipp

Liquiditätsplanung_Fimovi.jpgRollierende Liquiditätsplanung auf Wochenbasis. Mit der Excel-Vorlage „Liquiditätstool“ erstellen Sie schnell und einfach ein Bild ihrer operativen Liquiditätslage für die nächsten (bis zu 52) Wochen.. Preis 47,60 EUR Mehr Infos und Download >>

Software-Tipp

  Reisekostenabrechnung Excel
Reisekostenabrechnung leicht gemacht. Erstellen Sie einfach und übersichtlich Reisekostenabrechnungen von Mitarbeitern mit diesem Excel-Tool. Automatische Berechnungen anhand von Pauschalen, durckfähige Abrechnungen und einfache Belegverwaltung. Mehr Infos >>

TOP ANGEBOTE

Button__subThema.PNG RS Rückstellungsrechner XL:
Die optimale Unterstützung bei Ihren Jahresabschlussarbeiten
Button__subThema.PNG RS Einkaufs-Verwaltung:
Erstellung und Verwaltung von Aufträgen und Bestellungen
Button__subThema.PNG RS Kosten-Leistungs-Rechnung:

Erstellen Sie eine umfassende Kosten-Leistungsrechnung