Finanzämter und Finanzgerichte können sich auf die von Gutachterausschüssen
nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG (Bewertungsgesetz) ermittelten Vergleichspreise für Wohnungen und Häuser verlassen. Ein Finanzgericht verstößt dabei nicht gegen seine Amtsaufklärungspflicht nach § 183 Abs. 1 Satz 2 FGO (Finanzgerichtsordnung). "Anlass für eine gerichtliche Überprüfung der mitgeteilten Vergleichspreise besteht nur dann, wenn Verstöße bei der Ermittlung der Vergleichspreise substantiiert geltend gemacht werden oder offensichtlich sind", heißt es im 2. Leitsatz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.03.2026 (Az. II R 6/23).
Nach § 182 Abs. 2 BewG sind Wohnungseigentum und -teileigentum sowie Ein-
und Zweifamilienhäuser grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren zu bewerten.... mehr lesen

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