Der Frühling ist da und mit ihm startet die Grillsaison. Auch in Mehrfamilienhäusern bereiten gern viele Bewohner bei gutem Wetter ein saftiges Steak, Fisch oder Gemüsespieß, zum Beispiel auf dem
Balkon, der
Terrasse oder im
Mietgarten, zu. Aber darf man auf dem Balkon oder im Garten grillen?
Grillen auf dem Balkon oder im Mietgarten ist in Deutschland zwar gesetzlich erlaubt, allerdings
gibt es Grenzen.
Grillverbot per Mietvertrag
Das letzte Wort in der Frage "Grillen, ja oder nein?"
hat der Vermieter. Er darf im
Mietvertrag oder durch die
Hausordnung das Grillen
generell verbieten oder nur eingeschränkt erlauben. Steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung, dass im Freien auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten nicht gegrillt werden darf, ist dieses Verbot laut einem Urteil des Landgerichts Essen wirksam. Wer sich an bestehende Regelungen nicht hält, riskiert schnell eine
Abmahnung vom Vermieter und in der Folge sogar eine außerordentliche bzw.
fristlose Kündigung (§ 553 BGB; LG Essen, Urteil vom 07.02.2002, 10 S 438/01).
Ist im Mietvertrag oder per Hausordnung das Grillen nur auf dem Balkon oder Terrasse verboten, dürfen Mieter eines Mietergartens bisweilen
im Mietgarten grillen (Amtsgericht Wedding, Urteil vom 01.06.1990, Az. 10 C 476/89).
Gebot der Rücksichtnahme
Sofern keine mietrechtliche Regelung das Grillen untersagt, dürfen Mieter auf dem Balkon oder im Garten grillen. Aber auch ohne entsprechende mietvertragliche Regelung darf
nicht mit dem Rauch und Qualm übertrieben werden. Die übrigen Bewohner des Hauses dürfen hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies erfordert das
Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das sich aus
Paragraf 242 BGB herleitet. Nach den Vorschriften des BGB müssen die Mietmieter das Grillen ab und an dulden, wenn sie dadurch nur unwesentlich belästigt werden. Tritt der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn in konzentrierter Weise ein, findet die Zumutbarkeit für die Nachbarn in der Regel seine Grenze. In diesem Fall ist das Grillen untersagt.
Bei übermäßigen Belästigungen durch Rauch oder dichtem Qualm liegt eine
Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer
Geldbuße geahndet werden kann. Schon beim zehnminütigen Grillen, wenn dichter Qualm in die Nachbarwohnung zieht, kann ein Bußgeld fällig sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom. 26.05.1995, 5 Ss (OWi) 149/95; LG München I, Urteil vom 12.01.2004, 15 S 22735/03).
Mieter müssen Nachtruhe beachten
Weiterhin müssen Mieter beim Grillen die
Ruhezeiten, insbesondere die Nachtruhe, beachten. Es gibt jedoch
keine bundesweit einheitlichen Ruhezeiten. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Land und Gemeinde. Auch in der Hausordnung können Ruhezeiten verbindlich geregelt sein. Allgemein beginnt die
Nachtruhe um 22 Uhr und endet um 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr morgens. Während dieser Zeit dürfen auf dem Balkon oder im Garten keine lauten Tätigkeiten ausgeführt werden, durch die sich die Nachbarn gestört fühlen könnten.
Dulden die anderen Bewohner ein längeres Grillfest nicht, muss die Grillparty um 22 Uhr nach innen verlegt werden. Sonst kann die
nächtliche Ruhestörung ab 22 Uhr als Ordnungswidrigkeit bestraft werden. Im Falle eines Mieters kann eine Nachtruhestörung ebenfalls zu einer Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung
im Wiederholungsfall kommen. Das Gericht hat dies mehrmals bestätigt (LG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2006; 19 T 33/06; LG Coburg, Urteil vom 15.04.2008; 32 S 1/08).
Wie oft darf man grillen?
Wie oft man auf dem Balkon oder im Garten grillen darf, ist im Falle einer Mietwohnung strittig. Dazu gibt es keine gesetzliche Regelung. Darüber hinaus ist die
zulässige Häufigkeit gerichtlich nicht abschließend geklärt. Dazu gibt es zwar bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen, aber alles Einzelfallentscheidungen:
- So hat zum Beispiel das Amtsgericht Westerstede entschieden, dass Grillen höchstens zehnmal im Jahr erlaubt ist (AG Westerstede, Urteil vom 30.06.2009, 22 C 614/09 (II)).
- Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, dass nur fünf Mal im Jahr im Garten gegrillt werden darf (BayObLG, Urteil vom 18.03.1999, 2 Z BR 6/99).
- Das Oberlandesgericht Oldenburg ist der Ansicht, dass jedenfalls nach 22.00 bis max. 24.00 Uhr, nur vier Mal im Jahr in einer Gartenanlage gegrillt werden darf (OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002, 13 U 53/02).
- Nach dem Beschluss des Landgerichts Aachen darf zweimal im Monat im hinteren Teil des Gartens zwischen 17.00- 22.30 Uhr gegrillt werden (LG Aachen, Urteil vom 14.03.2002, 6 S 2/02).
- Das Landgericht Stuttgart findet nur drei Grillpartys (oder sechs Stunden) auf der Terasse im Jahr akzeptabel. Geringfügige Geruchsentwicklung ist hierbei von den Nachbarn zu dulden (LG Stuttgart, Urteil vom 14.08.1996 - 10 T 359/96).
- Das Amtsgericht Bonn entschied in einem Fall, dass zwischen April und September einmal im Monat auf dem Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf. Die Nachbarn müssten aber 48 Stunden vorab informiert werden (AG Bonn, Urteil vom 29.04.1997, 6 C 545/96).
- Das Amtsgericht Hamburg entschied sogar, dass das Grillen mit einem Holzkohlen-Gartengrill auf dem Balkon oder Terrasse einer Mietwohnung immer unzulässig ist, weil andere Mieter durch Rauch des Holzkohlegrills unvermeidbar gestört werden (AG Hamburg, Urteil vom 07.07.1972, 40 C 229/72).
Generell gilt, dass Grillen jedenfalls bis 22.00 Uhr grundsätzlich im angemessenen Rahmen möglich ist. Das tägliche Grillen mit erheblichen
Rauch- und Fettdünsten ist nicht erlaubt.
letzte Änderung A.W.
am 06.03.2023
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / Jirsak
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