Seit Jahren erfreut sich die
Ferienimmobilienvermietung großer Beliebtheit. Viele Urlauber verbringen ihre Ferien anstatt in einem Hotel viel lieber in einem
Ferienhaus oder in einer
Ferienwohnung. Ferienwohnungen sind oftmals günstig und übers Internet einfach zu buchen. Immer mehr Immobilienbesitzer kommen auf den Gedanken, ihre Immobilie als Ferienwohnung zu vermieten.
Dennoch sollten sich die Eigentümer vor der Vermietung gründlich informieren. Wer eine
Immobilie an Feriengäste vermieten möchte, muss verschiedene
gesetzliche Rahmenbedingungen beachten. Vermieter1x1 erklärt, worauf bei der Vermietung von Ferienimmobilien geachtet werden sollte.
Örtliche Regelungen beachten
Die Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung kann eine schöne
Einnahmequelle sein. Insbesondere wenn man dort wohnt, wo die anderen Urlaub machen. Doch nicht in jeder Stadt ist die Ferienimmobilienvermittlung ohne Einschränkungen gestattet. In einigen Großstädten und Urlaubsregionen könnten bestimmte Arten der
Kurzzeitvermietung ganz verboten sein.
Es gibt die Standorte, in denen die kurzfristige Vermietung an zahlende Gäste nur mit einer
Genehmigung möglich ist. So greift zum Beispiel in der Bundeshauptstadt
Berlin das
Zweckentfremdungsverbot. Das Gesetz verbietet gewerbliche Vermietung von Wohnungen an Touristen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung vor. Eine offizielle Erlaubnis können nur die zuständigen Bezirksämter erteilen.
Anmeldung eines Gewerbes
Bei einer kurzzeitigen Vermietung an Feriengäste wird zwischen
privater Vermögensverwaltung und
Gewerbe unterschieden. In der Regel ist die Vermietung einer Ferienwohnung noch keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung, da die Vermietung nicht über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung hinausgeht.
Wenn allerdings der Vermieter entweder
mehrere Wohnungen an Touristen vermietet, die Verwaltung der Immobilien zur Erleichterung an einen Dienstleister abgibt, oder das Angebot neben dem Wohnraum auch Zusatzleistungen wie eine Rezeption, Frühstück, Bereitstellen von Mahlzeiten und Getränke sowie laufende Zimmerreinigung umfasst, kann ein
Gewerbebetrieb vorliegen.
Ebenso besteht eine gewerbliche Vermietung, wenn eine einzelne Wohnung in
hotelmäßiger Weise angeboten wird. Man spricht von einer hotelmäßigen Vermietung, wenn die Wohnung vollständig eingerichtet ist, sich in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen anderer Wohnungseigentümer liegt und zu einer einheitlichen Wohnanlage gehört (BFH, Beschluss vom 28.09.2010, XB 42/10).
Unabhängig davon, ob die oben aufgeführten Kriterien vorliegen, ist bei der Beurteilung, ob es sich um
Vermögensverwaltung oder Gewerbe handelt, immer eine
Einzelfallprüfung notwendig.
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Mietvertrag immer in Schriftform
Wer seine Ferienwohnung zur
kurzfristigen Vermietung an
wechselnde Feriengäste anbietet, kennt den Mieter meist nicht. Daher soll die Anmietung der Ferienunterkunft immer in einem schriftlichen
Mietvertrag dokumentiert werden. So lassen sich Missverständnisse und spätere Rechtsstreitigkeiten vorbeugen.
Bei Vermietung von
Ferienwohnungen werden in der Regel
befristete Mietverträge abgeschlossen, die automatisch mit dem Ablauf der beim Vertragsschluss vereinbarten Zeitdauer enden. Der Abschluss des Vertrages für die Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses bedarf keiner besonderen Form.
Der
Mietvertrag sollte die Nennung des Vertragspartners, Kontakt- und Adressdaten von Urlaubsgästen, Zeitraum, Ankunfts- und Abreisedatum, Miethöhe, Nebenkosten, Kautionshöhe, eine Beschreibung der Unterkunft, einschließlich allfälliger Nebenräume (z.B. Garagen, Terrasse) sowie aller zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Einrichtungen (Waschküche, Sauna etc.) sowie Adresse und Lage der Unterkunft enthalten.
Ferner muss in einem solchen Vertrag klar geregelt werden, was in der Miete inbegriffen ist und welche
Nebenkosten zusätzlich erhoben werden. Weiterhin sind alle anfallenden
Zusatzleistungen wie Reinigung oder Bereitstellen von Mahlzeiten sowie Stornierungsfristen und Stornierungsgebühren genau zu regeln.
Inventarliste der Ferienwohnung
Wichtig ist es auch, eine
vollständige Inventarliste für die Ferienwohnung zu erstellen und diese vor und nach jeder Vermietung zu kontrollieren. So lässt sich bei jeder An-und Abreise die Ferienwohnung auf die Vollständigkeit und eventuelle
Fehlbestände überprüfen. Somit kann auch nachgewiesen werden, in welchem Zustand sich die Wohnung befand. Wenn etwas verschwunden oder beschädigt ist, können Vermieter dies dem entsprechenden Mieter zuordnen und zur Last legen.
Die Inventarliste soll
möglichst vollständig sein. Es ist ratsam, alle Gegenstände, die sich in den vermieteten Räumlichkeiten befinden, von den Möbeln (Bettenzahl, Stühle, Kleiderschränke, Geschirrspüler, Mikrowellen etc.) und Elektrogeräten (TV-, Musikanlagen, Radio) bis hin zu abgegebenen Schlüsseln und elektronischen Türöffner aufzulisten.
Steuerliche Aspekte
Handelt es sich um eine
Ferienimmobilie, die auch selbst genutzt wird, ist es in der Regel eine private Vermögensverwaltung. Vermietet man sein selbst genutztes Eigentum auch an andere Personen, erzielt man dabei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte muss der Vermieter unter dem Punkt "Vermietung und Verpachtung" in seiner jährlichen
Lohn- bzw. Einkommenssteuererklärung angeben (§ 21 EStG). Neben dem Formular müssen bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung auch alle Belege über Einnahmen und Ausgaben sowie Rechnungen vorgelegt werden.
Handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung und wird damit ein
jährlicher Gewinn von mindestens 24.500 Euro im Jahr erzielt, besteht eine Gewerbesteuerpflicht des Vermieters. Ebenso unterliegt die kurzfristige Vermietung von Ferienimmobilien der Umsatzsteuer. Eine
Umsatzsteuerpflicht besteht jedoch erst, wenn die Einnahmen des Vermieters eine Freigrenze von 17.500 Euro pro Jahr überschreiten. Wenn die Einnahmen unter dieser Freigrenze liegen, fällt der private Vermieter unter die Kleinunternehmerregelung und ist von der Umsatzsteuer befreit (§19 UStG).
letzte Änderung A.W.
am 29.11.2024
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / tom sch
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