Jedes Jahr im Winter kommt es zu der Frage, wer eigentlich für die
Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das
Streuen von Gehwegen verantwortlich ist. Wann muss gestreut und geräumt werden? In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht? Kann der Vermieter den Winterdienst auf die Mieter abwälzen? Vermieter1x1.de fasst die wichtigsten Informationen zusammen.
Der erste Schnee ist da. Das sieht zwar schön aus, bedeutet aber für viele Vermieter, Eigentümer und Mieter auch eine ganze Menge Arbeit. Auch wenn das Wetter ungemütlich ist, besteht grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht.
Wer muss fegen und streuen?
Schnee und Eis zu entfernen, ist generell
Aufgabe der zuständigen Gemeinde. Diese gibt aber in der Regel durch Satzung die Pflicht an die
Grundstückseigentümer ab. Der Grundstückseigentümer oder Vermieter wiederum kann die Räum- und Streupflicht durch Regelung im
Mietvertrag auf den Mieter übertragen (LG Karlsruhe, Urteil v. 30.05.2006, 2 O 324/06).
Wichtig: Der Mieter ist aber nur dann zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung oder Einwurf eines Schneeräumplans in den Briefkasten der Mieter reicht dabei nicht aus (LG Stuttgart, Urteil v. 27.01.1988, 5 S 210/87).
Hauseigentümer muss kontrollieren
Wird der Winterdienst ausdrücklich auf den Mieter abgewälzt, so muss der Hauseigentümer bzw. Vermieter kontrollieren, dass der Mieter seiner
Pflicht auch ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, Beschluss v. 20.06.1996, 7 U 905/96; LG Waldshut-Tiengen, Urteil v. 30.06.2000, 1 O 60/00). Kommt der Hausbesitzer seiner Kontrollpflichten nicht nach, drohen
Bußgelder wegen Vernachlässigung des Winterdienstes je nach Wohnort von bis zu 50.000 Euro.
Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Vermieter für die Arbeiten einen
gewerblichen Räumungsdienst beauftragt hat. Kann der Vermieter nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er im Schadensfall, wenn z.B. ein Passant sich bei einem Sturz verletzt, haften.
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Wer trägt die Kosten?
Lässt der Vermieter die Winterdienstarbeiten durch einen Hausmeister erledigen oder einen professionellen Winterdienst beauftragt, kann er die anfallenden Kosten als
Nebenkosten auf den Mieter umlegen - vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag so geregelt (§ 2 Nr. 8 BetrKV). Führt der Vermieter die Arbeiten selbst durch, kann er die ihm konkret entstandenen Kosten ebenso an Mieter umlegen.
Wenn der Vermieter mit einem Mieter vereinbart hat, dass dieser den Winterdienst erledigt und dafür einen
Mietnachlass als Vergütung erhält, können diese Winterdienstkosten ebenfalls auf alle Mieter umgelegt werden. Erfüllt der Mieter seine mietvertraglichen Pflichten nicht, so kann der Vermieter ihn abmahnen.
Achtung: Vernachlässigt der Mieter seine Pflichten dann immer noch, so darf der Vermieter die Arbeiten an eine Firma vergeben und die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung stellen.
Darüber hinaus ist der Vermieter in der Pflicht, Geräte und das Material für die Räumung zu beschaffen. Die Kosten dafür darf er auf die Mieter umlegen. Als Streugut werden in der Regel Sand, Splitt oder Asche verwendet. Salz ist in den meisten Satzungen der Kommunen verboten (BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83).
Winterdienst muss koordiniert werden
Ist im Mietvertrag ausdrücklich geregelt, dass
mehrere Mieter für Eis- und Schneebeseitigung verantwortlich sind, muss dann ein konkreter
Streuplan erstellt werden (AG Waldshut-Tiengen Urteil v. 30.6.2000, 1 O 60/00). Die Räumpflicht muss gerecht auf alle Mieter verteilt werden. Benachteiligt der Streuplan einen Mieter, ist er unwirksam (OLG Hamm, Urteil v. 21.12.2012, I-9 U 38/12).
Wie oft muss geräumt und gestreut werden?
Wann geräumt und gestreut werden muss, ist von den Bestimmungen der
lokalen Straßenreinigungssatzung abhängig. In einzelnen Gerichtsurteilen wurden aber auch konkrete Uhrzeiten festgelegt. So muss die Schnee- und Eisbeseitigung an Werktagen von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr geleistet werden (LG Köln, Urteil v. 23.06.1994, 1 S 3/94).
In der Nacht muss nicht geräumt werden. Nach 21.00 Uhr auftretender Schneefall muss in der Regel bis 7 Uhr des nächsten Tages beseitigt werden, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr. Je nach Schneeaufkommen und Verkehrsbedürfnissen können Gemeinden den Zeitraum der Streu- und Räumpflicht anpassen.
Streuarbeiten vor 6 Uhr morgens vorzunehmen, ist allerdings nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf
unzumutbar (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.06. 2000, 24 U 143/99).
Schneien kann es den ganzen Tag lang. Daher reicht es oft nicht, nur einmal früh morgens zu fegen und zu streuen. Bei starkem Schneefall muss
mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden, um die Gefahr des Ausrutschens zu verringern (BGH, Urteil v. 27.11.1984, VI ZR 49/83). Permanentes Räumen ist bei anhaltendem Schneefall nicht notwendig. Doch es muss der Verpflichtung nach Ende des Schneefalls bzw. wenn es nur geringfügig schneit wieder nachgegangen werden.
Achtung: Bei Glatteisbildung ist der Winterdienst unverzüglich nach dem Entstehen durchzuführen.
Bei Abwesenheit Vertretung für das Schneeräumen besorgen
Streuen und Räumen müssen auch Berufstätige. Abwesenheit - zum Beispiel wegen einer
Urlaubsreise - befreit die Anwohner von ihrer Räum- und Streupflicht ebenso nicht. Sollte ein Mieter wegen Urlaubs, Krankheit oder ähnlichen Gründen selbst nicht in der Lage sein, seine Streuarbeiten durchzuführen, hat der Mieter sich um den
Ersatz für die Reinigung rechtzeitig zu bemühen. So kann beispielsweise der Mieter der Turnus mit anderen Mietern tauschen, einen Bekannten fragen, ob er dies übernehmen kann. Eine andere Möglichkeit ist, externen Dienstleister zu beauftragen, der diese Pflicht übernimmt.
In welchem Umfang gilt die Räum- und Streupflicht?
in der Regel muss
jeder Gehweg rund ums Haus, dazu gehören auch Zufahrtswege, gefegt und gestreut werden. Die Gehwege vor dem Haus müssen dabei mit einer Mindestbreite geräumt werden. In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus vom Schnee befreien muss, legen in der Regel die Gemeinden fest.
Üblich sind von 0,80 bis 1,50 Meter, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auch das Schnee schippen und Streuen auf den Bürgersteigen vor dem Haus muss in der Regel übernommen werden. Ebenfalls müssen
Wege zu Mülltonnen,
Garagen oder
Fahrradkeller gefegt werden.
letzte Änderung A.W.
am 09.03.2023
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / Jirsak
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