Was dürfen Mieter im Treppenhaus und im Hausflur abstellen?

Anna Werner
Eigentümer großer Wohnanlagen kennen häufig das Problem: in den Hausfluren und Treppenhäusern werden diverse Gegenstände abgestellt. Kinderwagen, Schuhregale, Spielzeug und Pflanzen, Fahrräder und manchmal auch die Mülltüten: Manche Mieter stellen eine Vielzahl an Dingen in Hausfluren ab. Doch nicht alles, was die Bewohner in den Gemeinschaftsräumen stellen, darf dort stehen bleiben. Was darf man im Hausflur abstellen – was nicht? Lesen Sie hier!

Treppenhäuser und Hausfluren dürfen nicht versperrt sein

Treppenhäuser und Hausfluren gehören zur Mietsache und stehen als Gemeinschaftsfläche allen Bewohnern zur Verfügung. Dennoch hat man bei derer Nutzung keine freie Hand. Denn sie dienen im Notfall als Flucht- und Rettungswege, die auf keinen Fall zugestellt werden dürfen, um den Einsatz von Feuerwehr und Notärzten im Notfall nicht zu erschweren (LG Hamburg, Urteil v. 7.05.2015, 333 S 11/15). Je nach Bundesland gelten zwar unterschiedliche Mindestbreiten für den Rettungs- und Fluchtweg, meistens ist jedoch mindestens ein Meter Breite bei Mehrfamilienwohnhäusern vorgeschrieben.

Grundsätzlich ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass die Fluchtwege im Notfall allen Bewohnern, aber auch den Rettern uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Daher können Vermieter in der Hausordnung bestimmen, dass im Treppenhaus keine Gegenstände abgestellt werden dürfen. Solche Beschränkungen gelten jedoch nicht für Gehhilfen wie einen Rollator oder einen Rollstuhl für alte und behinderte Menschen (LG Hannover, Urteil v. 17.10.2005, 20 S 39/05). Das Abstellen von Gehhilfen darf der Vermieter grundsätzlich nicht untersagen. Gehbehinderte Menschen dürfen ihre Gehhilfen zusammengeklappt im Hausflur an einem geeigneten Platz stehen lassen – vorausgesetzt, Nachbarn werden dadurch nicht gestört.

Allerdings darf das Abstellen von Gehhilfen nicht zu einer Unfallgefahr für Mitbewohner oder Besucher des Hauses werden, wenn zum Beispiel ein Gehweg dadurch zu eng wird. Zudem darf damit kein Fluchtweg oder der Zugang zum Briefkasten verstellt werden (LG Hannover, Urteil v. 17.10.2005, 20 S 39/05).


Welche Regeln gelten im Hausflur?

Obwohl es zahlreiche Gerichtsurteile zu diesem Thema gibt, lassen sich keine allgemeingültige Regeln aufstellen. Der Grund besteht darin, dass jeder Hausflur und jedes Treppenhaus einzigartig sind und Besonderheiten aufweisen (besonders eng oder es ist ein Fahrstuhl im Gebäude vorhanden) und deswegen muss jeder Fall individuell betrachtet werden. Orientierung geben dennoch eine Reihe von Gerichtsurteilen:

Darf ein Kinderwagen im Hausflur stehen?

Das Abstellen des Kinderwagens im Hausflur oder Treppenhaus gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist daher zulässig, wenn es dort genug Platz gibt. Allerdings darf es dadurch nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen für die anderen Hausbewohner kommen.

Dies gilt laut Bundesgerichtshof und Amtsgericht Aachen auch dann, wenn der Mietvertrag eine Verbotsklausel enthält (BGH, Urteil v. 10.11.2006, V ZR 46/06; AG Aachen, Urteil v. 30.11.2007, 84 C 512/07). Ist das Abstellen des Kinderwagens durch eine Klausel im Mietvertrag ausdrücklich verboten, die vom Mieter per Unterschrift anerkannt wurde, kann dies unwirksam sein (AG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2013, 22 C 15963/12; AG Hagen, Urteil v. 09.11.1983, 9 C 217/83).

Dies gilt vor allem, wenn es den Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen jedes Mal nach der Benutzung mehrere Stockwerke hoch und runter zu tragen. Jedoch könnte der Vermieter das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus oder Hausflur verbieten, wenn im Haus ein Aufzug vorhanden ist und der Mieter den Wagen problemlos mit in die Wohnung nehmen könnte.

Darüber hinaus gilt die Erlaubnis den Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abzustellen nur für die Hausbewohner. Die Besucher müssen den Wagen in die Wohnung tragen (Amtsgericht Winsen, Urteil v. 28.04.1999, 16 C 602/99).

Schuhe, Schuhschränke, Pflanzen und Garderoben

Das Abstellen von Schuhen vor der Wohnungstür ist in der Regel verboten. Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn es draußen regnet oder schneit. Nasse Schuhe dürfen dann vorübergehend vor der Tür auf dem Abstreifer abgestellt werden (OLG Hamm, Urteil v. 20.04.1988, 15 W 168/88). Das Abstellen der Schuhe generell zu verbieten ist jedoch unverhältnismäßig und daher unzulässig (AG Lünen, Urteil v. 07.09.2001, 22 II 264/00).

Schuhschränke und Garderoben gehören in der Regel auch nicht ins Treppenhaus, da die Möbel im Falle eines Brandes den Durchgang für Bewohner, Sanitätern und Feuerwehr erschweren könnten (OLG München, Beschluss v. 15.03.2006, 34 Wx 160/05). Vermieter müssen Schuhschränke und Garderoben im Flur auch dann nicht dulden, wenn der Rettungsweg breit genug ist. Nur bei ausreichend Platz für den Flucht- und Rettungsweg und einer Genehmigung vom Vermieter kann ein kleiner Schuhschrank im Treppenhaus erlaubt sein, soweit die Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden. (AG Köln, Urteil v. 15.02. 2001, 222 C 426/00).

Ähnliches gilt für Blumentöpfe, Regale und Schirmständer (AG Münster, Urteil v. 31.07.2008, 38 C 1858/08).

Fahrräder gehören nicht in den Hausflur

Fahrräder dürfen in der Regel nicht im Hausflur stehen, auch nicht kurzfristig (AG Hannover, Beschluss v. 27.12.2005, 71 II 547/05). Dieses Verbot gilt ebenfalls für Besucher.

Fahrräder sind Transportmittel und gehören in den Hof, in den Keller des Fahrradbesitzers oder sogar in die Wohnung (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 12.12.2005, 6 C 430/05). Manche Vermieter haben auch bestimmte Stellfläche dafür vorgesehen. Ist im Haus eine Abstellmöglichkeit vorhanden, beispielsweise ein Fahrradkeller, und enthält der Mietvertrag oder die Hausordnung eine Bestimmung, dass Fahrräder dort abzustellen sind, müssen sich die Hausbewohner auch daranhalten.

In diesem Fall dürfen meist auch nicht in der Wohnung abgestellt werden. Gibt es im Haus keine dafür vorgesehene Fläche, darf ein Rad ohne Zustimmung des Vermieters in die Wohnung mitgenommen werden (AG Münster, Urteil v. 2.06.1993, 7 C 127/93). Wenn im Treppenhaus sehr viel Platz vorhanden ist und die Fluchtwege sowie Zugänge zu Briefkästen frei bleiben, kann das Fahrrad mit Erlaubnis des Vermieters auch im Hausflur abgestellt werden.




letzte Änderung A.W. am 29.11.2024
Autor(en):  Anna Werner
Bild:  panthermedia.net / Randolf Berold

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