Bei angenehmen Temperaturen kann man sich auf dem Balkon fast wie im Urlaub fühlen. Viele genießen dort die Sonne, pflanzen Blumen, legen eine Zigarettenpause ein oder trocknen einfach die Wäsche. Das gilt aber nur, solange die Nachbarn nicht belästigt werden, ansonsten kann es zu einem nachbarschaftlichen Streit führen.
Doch was ist eigentlich auf dem Balkon erlaubt?
Rauchen auf dem Balkon
Immer wieder eine heiße Diskussion und rechtliche Auseinandersetzungen: Man raucht auf dem Balkon und der empfindliche Nichtraucher wohnt nur einen Balkon weiter.
Grundsätzlich ist das Rauchen auf dem Balkon im Mietverhältnis erlaubt. Jedoch müssen Raucher Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen, dass Tabakrauch zu keinen wesentlichen Beeinträchtigungen führt.
Bei einer
erheblichen Beeinträchtigung können die durch übermäßiges oder sehr starkes
Rauchen belästigten Mieter unter bestimmten Umständen die
Miete mindern oder die Wohnung
fristlos kündigen. Die Höhe der Minderung ist immer vom Einzelfall abhängig. Das Landgericht Hamburg hielt z.B. eine Kürzung von fünf Prozent der Bruttomiete für gerechtfertigt (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012, 311 S 92/10). Ziehen hingegen die Zigarettengerüche in die darüber liegende Wohnung nur gelegentlich, ist eine Mietminderung nicht möglich (Landgericht Berlin, Urteil vom 03.03.2009, 63 S 470/08).
Darüber hinaus kann der belästigte Mieter verlangen, dass das
Rauchen zeitlich beschränkt wird. Dies erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, d.h. dass ein Nachbar dazu verpflichtet ist, sich zu bemühen, keinen anderen zu stören oder zu gefährden. Dem rauchenden Mieter kann allerdings der Zigarettenkonsum auf seinem Balkon nicht gänzlich verboten werden. Jedoch können für den Raucher bestimmte Zeiten festgelegt werden, in denen er auf seinem Balkon zur Zigarette nicht greifen darf. Die Bestimmung eines konkreten Zeitraums ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, so hat es BGH in einem viel beachteten Urteil von 16.01.2015 (V ZR 110/14) bestätigt. Generell müsse laut BGH in solch einem Nachbarschaftsstreit das Gericht prüfen, ob der Zigarettenqualm
wesentlich stört. Ob die Geruchsbelästigung erheblich ist, richtet sich nach dem "Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen" (BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14). Das Amtsgericht Rathenow beispielsweise kam in einem Urteil zum Schluss, dass bei rund zwölf Zigaretten am Tag keine wesentliche Beeinträchtigung besteht.
Aber auch bei einer unwesentlichen Geruchsbelästigung kann ein Abwehranspruch in Betracht kommen, wenn
Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen für die nichtrauchenden Nachbarn drohen.
Bei Missachtung des zeitlichen Rauchverbots droht Rauchern sogar
Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, wie im Beispiel eines Nachbarstreits, welcher vor dem Berliner Amtsgericht entschieden wurde. Der gestörte Nachbar hat vor Gericht geklagt, da der Tabakrauch aus der Wohnung seiner Nachbarin direkt in seine Wohnung zog. Das Amtsgericht Lichtenberg hat der Mieterin untersagt, in der Zeit von 20 bis 6 Uhr auf ihrem Balkon zu rauchen. Sollte sie das Verbot missachten, drohen ihr eine Geldstrafe von bis zu 250.000 Euro oder sechs Monate Gefängnis, wie die "Berliner Kurier"- Zeitung im Januar 2017 berichtete.
Wäsche aufhängen
Wäsche trocknet an der frischen Luft am besten. Deshalb hängt man gerne die Wäsche zum Trocknen an der frischen Luft anstatt in den geschlossenen Räumen auf. Viele Vermieter wollen jedoch das Wäschetrocknen auf dem Balkon im
Mietvertrag oder in der
Hausordnung verbieten, insbesondere dann, wenn im Mietshaus ein Trockenraum oder ein Wäscheboden zur Verfügung steht. Das ist allerdings nicht zulässig.
Der Mieter hat das Recht, seine kleinen Wäschestücke auf dem Balkon zum Trocknen aufzuhängen. Dazu darf er eine Wäschespinne aufstellen oder eine Wäscheleine spannen, vor allem, wenn diese unterhalb der Balkonbrüstung enden. Dies gilt auch, wenn den Mietern im Hof eine Wäschespinne bereitgestellt wird (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990, 7 S 6265/89).
Es ist auch gestattet,
mobile Wäscheständer zum Trocknen auf dem Balkon anzubringen, die bei Bedarf aufgestellt und danach wieder weggeräumt werden können. Die Nutzung einer Vorrichtung zum Wäschetrockenen, die in den Boden festmontiert werden muss, entspricht dagegen nicht einer normalen Wohnungsnutzung. In solch einem Fall handelt es sich um eine bauliche Veränderung, die nur mit Genehmigung des Vermieters zulässig ist (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 23.12.1999, 3 W 198/99). Weiterhin sollten Mieter nicht die Außenfassade auf dem Balkon anbohren. So greifen sie in die bauliche Substanz des Gebäudes ein, was als unzulässig angesehen wird (Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.1990, Az. 7 S 6265/89). Wird dabei zum Beispiel eine Wärmedämmung beschädigt, so dass Feuchtigkeit eindringen kann, sind Schadensersatzforderungen des Vermieters möglich.
Wenn das Wäschetrocknen auf dem Balkon durch den Mietvertrag oder die Hausordnung generell untersagt wird, ist dieses
Verbot unwirksam (Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 11.01.1995, 13 C 663/94). Allerdings kann das Trocknen großer Wäschestücke, wie Bettwäsche, per Hausordnung
verboten werden, wenn Wäsche über Balkonbrüstung hinausragt. Das gilt vor allem, wenn der Balkon von außen gut einsehbar ist, da dadurch der optische Gesamteindruck des Hauses beeinträchtigt wird (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 21.7. 1977, 5 Wx 9/77). Für große Wäsche sollten Mieter eher den Wäscheboden oder den Trockner verwenden.
Pflanzen und Blumen anbauen
Viele Bewohner verschönern ihren Balkon oder ihre Terrasse mit Pflanzen, Blumen und anderen Dekorationen.
Blumen und Pflanzen sind auf dem Balkon natürlich erlaubt. Mieter dürfen Blumenkübel und Blumenkästen ohne Weiteres aufstellen oder anhängen. Manche Gerichte sind allerdings der Ansicht, dass sich dies auf die Innenseite des Balkons beschränkt (LG Berlin, Az. 67 S 370/09), während andere sie auch außen am Balkon als zulässig ansehen. In diesem Fall müssen Mieter aber dafür sorgen, dass die Blumentöpfe oder -Kästen am Balkon stabil genug befestigt sind, um auch starkem Wind standzuhalten (Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.12.2004, 316 S 79/04). Auf der sicheren Seite sind Mieter, die für Blumenkästen außen an der Balkoneinfassung die Zustimmung des Vermieters einholen. Fällt ein Blumenkasten vom Balkon und verletzt jemanden, muss der Mieter für die entstandenen Schäden haften.
Ist der Vermieter der Meinung, dass die Pflanzen außerhalb der Balkonbrüstung ungesichert stehen, herunterfallen und Passanten ebenso wie Fahrzeuge und Nachbarn gefährden können, kann er das
Anbringen der Kästen an der Außenseite des Balkons verbieten (Landgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011, 67 S 370/09). Stehen trotz Abmahnung weiterhin ungesicherte Pflanzen auf dem Balkon, droht sogar eine fristlose Kündigung (Landgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2009, 67 S 278/09).
Darüber hinaus müssen die Bewohner beim Gießen von Balkonpflanzen aufpassen, dass das
Wasser an der Hauswand nicht hinunterläuft und die Fassade oder andere Gebäudeteile und auch die Nachbarn nicht beeinträchtigt (Amtsgericht München, Urteil vom 08.12.2000, 271 C 23794/00). Der Mieter hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Abflüsse durch herabfallende Blätter nicht verstopft werden.
Bäume pflanzen
Normale
Bäume sind keine geeigneten Balkonpflanzen. Dies entschied das Amtsgericht München im Fall eines Ahornbaumes, der bereits eine Krone gebildet hatte und nach Sprengung seines Holzkastens direkt auf dem Balkonboden wuchs. Der Mieter hatte den Baum mit Stahlseilen gesichert, die mit Schwerlastdübeln in der Hauswand verankert waren - was an sich schon ein unzulässiger Eingriff in die Bausubstanz ist. Das Gericht gestand dem Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung des Ahornbaumes zu (8.11.2016, Az. 31 S 12371/16).
Decken und Teppiche ausschütteln
Das Ausschütteln von Bettdecken und Teppichen oder anderen Textilien von dem Balkon gehört zum
normalen mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung. Dies gilt aber nur dann, wenn sichergestellt wird, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden, die dann herunterfallen und den Raum unterhalb verschmutzen. Es muss auch sichergestellt sein, dass es sich im Hof des Hauses oder unter dem Balkon keine Personen befinden (Amtsgericht München, Urteil vom 12.05.2014, 424 C 28654/13).
Nackt Sonnenbaden
Nachbarn müssen es meist hinnehmen, dass sich jemand auf seinem Balkon nackt sonnt. Der Bundesgerichtshof hat sogar hinsichtlich des Kommens und Gehens von Kunden an einem Bordell klargestellt, dass Störungen des ästhetischen Empfindens grundsätzlich hinzunehmen seien (BGH, Az. V ZR 172/84). Auch ein Vermieter, der seiner mit ihm im gleichen Haus wohnenden Mieterin kündigen wollte, weil sie sich im Garten nackt sonnte, stieß bei Gericht auf taube Ohren:
Was "die Nachbarn denken", spiele für das Mietverhältnis keine Rolle (Amtsgericht Merzig, Az. 23 C 1282/04). Aber: Sex auf Balkon oder Terrasse in Sichtweite von Nachbarn und Kindern geht zu weit. Dies entschied das Amtsgericht Bonn (Az. 8 C 209/05).
Grillen
Grillen auf Balkonen ist nicht verboten. Es kann jedoch
per Mietvertrag oder Hausordnung untersagt sein. Halten Mieter sich nicht daran, droht eine Abmahnung oder bei Fortsetzung des Grillens die Kündigung. Auch ohne Verbot gibt es kein Recht auf Dauergrillen im Sommer. Werden die Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt, weil ihnen ständig Rauch in die Fenster zieht, haben diese einen Unterlassungsanspruch. Hier kommt es sehr auf den Einzelfall an. Dies gilt auch bei der Frage, wie oft man grillen darf - hier gibt es sehr unterschiedliche Gerichtsentscheidungen. Gegenseitige Rücksicht ist daher angesagt, und unwesentliche Beeinträchtigungen müssen die Nachbarn hinnehmen. Was aber auf jeden Fall beachtet werden muss, sind die Ruhezeiten. Mehr dazu hier :
https://www.vermieter1x1.de/Fachinfo/Grillen-auf-dem-Balkon-oder-im-Mietgarten-Was-ist-erlaubt.html
Markise als Schattenspender
Das Amtsgericht München hat 2013 einem Mieter das Recht zugestanden, eine Markise an seinem Balkon anzubringen. Zwar stelle eine Markise, die hier mit der Decke des Balkons darüber verschraubt wurde, eine
bauliche Veränderung dar und bedürfe der Genehmigung des Vermieters. Der Vermieter müsse jedoch seine Zustimmung erteilen,
wenn sein Eigentum nur geringfügig beeinträchtigt werde und der Mieter andererseits ohne Markise stark in seinem Wohngebrauch eingeschränkt werde. Beides war hier aus Sicht des Gerichts der Fall. Der Mieter hatte sich verpflichtet, die Markise nach den Wünschen des Vermieters auszuwählen und sie beim Auszug auf eigene Kosten zurückzubauen (Az. 411 C 4836/13).
Balkon-Solaranlagen
Mieter können auch einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zur Installation einer Balkon-Solaranlage haben. Fragen müssen Sie jedoch trotzdem. Näheres dazu hier:
https://www.vermieter1x1.de/Fachinfo/balkon-solarkraftwerke-zum-energiesparen.html?sphrase_id=774758...
letzte Änderung A.W.
am 25.05.2023
Autor(en):
Anna Werner, Ulf Matzen
Bild:
panthermedia.net / Erik Reis
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