Rauchern bleibt in Deutschland immer weniger Platz. Das Rauchen auf Bahnhöfen, in Airports, Restaurants und Kneipen ist schon längst untersagt. Doch wie sieht es in der Mietwohnung und auf dem Balkon aus? Vermieter1x1.de beantwortet die wichtigsten Fragen.
Grundsätzlich ist das
Rauchen in der Mietwohnung erlaubt. Nach der
Rechtsprechung des BGH gehört das Rauchen in den eigenen vier Wänden zum vertragsgemäßen Mietgebrauch und kann nicht verboten werden (BGH, Urteil v. 28.06.2006 – VIII ZR 37/07). Rauchen ist ein
Persönlichkeitsrecht und gilt als Teil sozialadäquaten Verhaltens in der Wohnung (Landgericht Köln, Az. 9 S 188/98, LG Paderborn, Az. 1 S 2/00). Aber in der mietvertraglichen Praxis ist alles nicht so einfach. Rauchen und Geruchsbelästigung führt immer wieder zu Konflikten zwischen Nachbarn. Zudem verbieten immer mehr Hausbesitzer das Rauchen in Wohnungen.
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Rauchverboten im Mietvertrag
Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit von Rauchverboten gibt es bislang nicht. Die Wirksamkeit eines Rauchverbotes im
Mietvertrag hängt entscheidend davon ab, ob der Vermieter mit dem Mieter einen
formularmäßigen oder individuell ausgehandelten
Mietvertrag abschließt.
Ein
Rauchverbot in einem formularmäßigen Mietvertrag ist nach Auffassung des Amtsgerichts Albstadt unwirksam, da es einen zu großen Einschnitt in die persönliche Lebensführung des Mieters bedeutet. Beim Abschluss eines Wohnraummietvertrages muss der Mieter nicht angeben, dass er Raucher ist. Verwendet der Vermieter einen Formularmietvertrag, kann der Mieter den Inhalt des Mietvertrages nicht beeinflussen und hat somit keine Möglichkeiten, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstellungen zu gestalten. Dies ist daher besonders schutzwürdig (AG Albstadt, Urteil v. 21.05.1992 - 1 C 288/92).
Allerdings kann ein Rauchverbot durch eine
individuelle Absprache vereinbart werden. Rauchverbote in Form einer Individualvereinbarung im Mietvertrag, dass in der Wohnung gar nicht oder nur gelegentlich geraucht werden darf, sind in der Regel wirksam (AG Rastatt, Urteil v. 26.4.2005, 3 C 341/04).
Rauchen auf dem Balkon
Generell dürfen
Raucher auf dem Balkon oder
Terrasse rauchen. Der Balkon gehört zur Wohnung wie das Wohnzimmer oder Küche und ist mitgemietet. Deshalb haben Mieter hier die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Enthält der Mietvertrag kein individuell vereinbartes Rauchverbot, ist es dem Mieter gestattet, sowohl in seiner Wohnung als auch auf dem Balkon zu rauchen (AG Bonn, Urteil v. 09.03.1999, 6 C 510/98).
Obwohl das Recht zu rauchen bei den Gerichten als ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gilt, müssen jedoch Raucher auf dem Balkon
Rücksicht auf ihre
Nachbarn nehmen. Die Geruchsbelästigung müssen für die umliegenden Mitmieter so gering wie möglich gehalten werden. Belästigt ein rauchender Mieter seine Nachbarn durch aufsteigende Rauchpartikel wesentlich, kann er verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zu qualmen (BGH, Urteil v. 16.01.2015 - V ZR 110/14). Mehr dazu lesen Sie hier:
Was darf man eigentlich auf dem Balkon?
Rauchen in gemeinschaftlich genutzten Räumen
In gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie z. B. Treppenhaus, Keller, Tiefgarage oder Dachboden, die von allen Mietern und deren Besuchern genutzt werden dürfen, kann das Rauchen im Rahmen einer
Hausordnung untersagt werden, entschied das
Amtsgericht Hannover (Az. 70 II 414/99). Zudem dürfen Vermieter in Gemeinschaftsräumen Verbotsschilder anbringen, die von Rauchern beachtet werden müssen (AG Hannover, Urteil v. 31.01.2000, Az. 70 II 414/99).
Verschlechterung der Mietsache
Enthält der Mietvertrag ein wirksam vereinbartes Rauchverbot, stellt das Rauchen eine
Pflichtverletzung dar. In diesem Fall muss der Mieter die Spuren des Nikotinkonsums beim Auszug entfernen. Ansonsten hat der Vermieter einen
Anspruch auf Schadenersatz. Ist dagegen kein Rauchverbot wirksam vereinbart, handelt der Mieter grundsätzlich nicht vertragsmäßig, wenn er in der Wohnung raucht. Verschlechtert sich dadurch der Zustand der Wohnung, kann der Vermieter daher keinen Schadensersatz wegen Verunreinigung der Wohnung durch Tabakkonsum verlangen (BGH, Urteil v. 28.06.2006, Az. VIII ZR 124/05).
Lassen sich die Spuren von Rauchen, wie. Z. B. Nikotinablagerungen, Verfärbungen und insbesondere Nikotingeruch in den Wohnungswänden, nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen – also Tapezieren und Streichen – beseitigen, sondern darüber hinausgehende Renovierungsarbeiten erfordern, muss der
Mieter die
Instandsetzungskosten übernehmen. Meist liegen solche Schäden nur bei exzessivem Rauchen vor (BGH, Urteil v. 05.03.2008, VIII ZR 37/07).
letzte Änderung A.W.
am 29.10.2024
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / Akbudak
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