Oft wollen Mieter ihre
Mietwohnung verschönern und noch
gemütlicher gestalten. Sie investieren im Lauf vieler Jahre eigenes Geld in die gemietete Wohnung. Zusätzliche Dusche im Bad oder ein Kamin im Wohnzimmer einbauen, altmodische Armaturen ersetzen, Laminat bzw. Parkett verlegen – es gibt genug Gründe in der gemieteten Wohnung selbst Hand anzulegen. Können und dürfen Mieter das überhaupt? Vermieter1x1.de klärt auf.
Einwilligung des Vermieters ist nötig
Prinzipiell darf ein Mieter seine Wohnung so gestalten, wie er will. Aber
Vorsicht: Das ist kreuzgefährlich. Nach dem Gesetz ist nicht jede Veränderung bzw. Baumaßnahme zulässig. Erlaubt sind nur alle Veränderungen geringfügiger Art im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, die dem normalen Wohnen dienen und leicht rückgängig zu machen sind.
Größere Veränderungen, insbesondere Umbaumaßnahmen, die nicht mehr leicht rückgängig zu machen sind, bedürfen klarer Absprachen und der Einwilligung des Vermieters. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Änderung zu einer Verbesserung der Wohnqualität führt oder optisch nicht störend ist (AG München, Urteil v. 11.07.12, 472 C 7527/12).
Der Vermieter darf dem Wohnungsmieter Installation der jeweiligen Einrichtung verbieten, die über den normalen Mietgebrauch hinausgeht und Interessen des Vermieters beeinträchtigt. Grundsätzlich hat der Mieter gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm erlaubt,
bauliche Veränderungen zwecks Modernisierung oder Erhöhung des Wohnkomforts durchzuführen (BGH, Urteil v. 14.09.11, VIII ZR 10/11). Beispielsweise kann der Vermieter den Austausch einer Wohnungstür untersagen, wenn die neue Tür zu den anderen Türen im Haus optisch nicht passt.
Rückbau baulicher Veränderungen durch Mieter
Bei
Rückgabe der Mietsache muss der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückgeben, wie er ihn beim Abschluss des
Mietvertrages vorgefunden hat. Üblicherweise muss der Mieter während der Mietzeit eingebrachte Einrichtungen sowie bauliche Veränderungen an den Mieträumen entfernen und den ursprünglichen Wohnungszustand wieder herstellen (LG Köln, Urteil v. 04.07. 96, 1 S 331/95).
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der baulichen Veränderung zugestimmt hat (BGH, Beschluss vom 12.01.00, XII ZR 37/98).
Normale Abnutzungen durch gewöhnlichen Gebrauch gehen dabei zu Lasten des Vermieters (§ 538 BGB). Wenn der Vermieter allerdings ausdrücklich auf einen Rückbau oder die Beseitigung der Einbauten verzichtet hat, oder wenn Einbauten vorgenommen werden mussten, um Mängel zu beseitigen, dürfen die Umbauten bleiben.
Bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters
Bauliche Veränderungen ohne Eingriff in die Substanz benötigen in der Regel
keine Einwilligung des Vermieters. Das gilt beispielsweise für:
- Farbwahl und Gestaltung von Wänden und Boden, die sogenannten Schönheitsreparaturen,
- Einbau von zusätzlichen Steckdosen,
- Erneuerung eines Wasch- oder WC-Beckens,
- Einbau eines Türspions,
- Montage eines Fensterlüfters,
- Erstellen eines Telefonanschlusses,
- Entfernen von Türzargen und Einbauschränken,
- Aushängen von Zimmertüren,
- Anbringen von Dübeln im angemessenen Umfang,
- sowie den Austausch der Einbauküche.
Einrichtungen wie
Teppichboden gehören ebenso zum normalen Mietgebrauch. Es ist allerdings dabei zu beachten, dass bei der Beendigung des Mietverhältnisses dieser wieder raus und der Fußboden wieder in den Zustand gebracht werden muss, in dem er sich beim Vertragsbeginn befand. Hat der Mieter bei der Verlegung des Teppichs den darunterliegenden Boden mit dem
Kleber beschädigt, muss er die Klebereste entfernen und den entstandenen Schaden ersetzen (LG Mainz, Urteil v. 18. 9.96, 3 S 4 / 96).
Anbringung neuer
Fliesen und Kacheln im Bad und Küche sehen die Gerichte auch als vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, dafür braucht man keine Einwilligung des Vermieters. Dennoch wenn keine Zustimmung für die Anbringung eingeholt wird, besteht die Gefahr eines Rückbaus beim Auszug. Anbohren der Fliesen und Kacheln im üblichen Rahmen gehört ebenfalls zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung (AG Dortmund, Urteil v. 26.08. 14, 425 C 2787/14). Beim Vertragsende muss der Mieter aber
Bohrlöcher wieder verschließen, wenn er vertraglich zu den Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (BGH, Urteil v. 20.01.93,VIII ZR 10/92).
Zustimmungspflichtige Maßnahmen
Bei größeren Veränderungen wie z.B.:
- Wanddurchbruch,
- Montage einer Parabolantenne,
- Kürzen von Türblättern, um Teppichboden zu verlegen,
- Einbau einer Gasetagenheizung,
- Umrüstung der Heizung von Strom auf Gas
- Einbau einer Sauna,
- oder Einbau eines neuen Fensters
ist die Erlaubnis des Vermieters immer erforderlich. Bei Maßnahmen solcher Art kann der Vermieter nicht verlangen, dass alles wieder rückgängig gemacht wird – es sei denn, er hat das mit seinem Mieter so vereinbart. Zu beachten ist, dass selbst wenn der
Mieter eine
Zustimmung des Vermieters für eine große Umbaumaßnahme hat, kann es später zu Auseinandersetzungen kommen.
Das zeigt ein von dem
Landgericht Kleve verhandelter Fall. Der Mieter hatte mit Einwilligung des Vermieters die Decke vom Kinderzimmer zum Dachboden durchbrochen. Beim Vertragsende stritten beide Parteien darum, wer für den Rückbau zuständig ist. Der Richter entschied, dass Kosten dafür der ehemalige Mieter tragen muss, weil die Zustimmung zum Durchbruch nicht bedeutet, dass der Vermieter auch für den Rückbau verantwortlich ist. Dies gilt auch wenn der Mieter den Teppichboden beim Einzug vom Vormieter direkt übernommen hat (LG Kleve, Urteil v. 29.01.15, 6 S 149/12).
Nimmt der Mieter bauliche Veränderungen während der Mietzeit vor, ohne zuvor die Einwilligung des Vermieters einzuholen, verletzt er seine
Obhutspflicht und ist zum
Schadensersatz verpflichtet. Der Vermieter kann entweder sofort den Rückbau verlangen oder sich ausdrücklich vorbehalten, den ursprünglichen Zustand bei Beendigung des Mietverhältnisses zu fordern. Verweigert Mieter die Wiederherstellung des früheren Zustands, so kann der Vermieter die Beseitigung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen. Das gilt auch dann, wenn der Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung darüber beinhaltet, dass keine baulichen Veränderungen durchgeführt werden dürfen.
letzte Änderung A.W.
am 29.10.2024
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / Randolf Berold
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