Die meisten Menschen arbeiten tagsüber und wünschen sich abends und nachts
Ruhe und Erholung. Allerdings möchte man natürlich auch mal den Geburtstag feiern. Oder an einem schönen Sommerabend auf dem
Balkon grillen. Und das Fußballspiel des Lieblingsvereins kann man doch schon gar nicht leise oder mit Kopfhörern anschauen! Welche Regeln stellt der Gesetzgeber für
Lärm auf?
Welche Gesetze regeln, wann Nachtruhe herrschen muss?
Eine
bundeseinheitliche gesetzliche Regelung für die Nachtruhe
gibt es nicht. Stattdessen gibt es Vorschriften der einzelnen Bundesländer, teils auch Satzungen von Gemeinden, die Ruhezeiten vorschreiben. Nicht einmal die Bezeichnungen dieser Regelwerke sind gleich.
Immerhin gibt es eine bundeseinheitliche Vorschrift für einen besonderen Bereich: Die
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Dies ist eine Durchführungsverordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz. Sie befasst sich mit Lärm durch technische Geräte und betrifft auch Privatleute. Und dann gibt es noch private vertragliche Absprachen – zum Beispiel im
Mietvertrag bzw. der Hausordnung von Mietshäusern. Diese decken sich nicht immer mit den örtlichen Lärmschutzvorschriften.
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Lärmschutzverordnungen und -gesetze der Bundesländer
Hier einige Beispiele für die Regelungen der Bundesländer:
In
Hamburg gibt es ein eigenes
Lärmschutzgesetz. Dieses verbietet in Gebieten, in denen das Wohnen zulässig ist, an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen zwischen 20 Uhr und 7 Uhr morgens Arbeiten unter Einsatz von Werkzeugen oder Geräten, die unbeteiligte Personen durch Geräusche erheblich belästigen. Auch Fernseher, Radio, jegliche Tonwiedergabegeräte und selbstgemachte Hausmusik begrenzt das Hamburger Gesetz zwischen 21 und sieben Uhr auf eine Lautstärke, durch die andere nicht erheblich belästigt werden.
Bayern hat ein eigenes
Immissionsschutzgesetz. Dieses ermächtigt die Gemeinden, Verordnungen zum Lärmschutz zu treffen. So gibt es zum Beispiel in München eine Hausarbeits- und Musiklärmverordnung. Diese besagt:
Ruhestörende Haus- und
Gartenarbeiten dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie von 15 bis 18 Uhr ausgeführt werden. Besonderheiten gelten für Freischneider mit Verbrennungsmotor, Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor, Laubbläser und Laubsammler mit Verbrennungs- oder Elektromotor: Sie dürfen nur von Montag bis einschließlich Samstag von 9 Uhr bis 12 Uhr und von Montag bis einschließlich Freitag von 15 Uhr bis 17 Uhr arbeiten.
Die Lautstärke von
Musikinstrumenten und Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten ist so zu gestalten, dass andere
nicht erheblich belästigt werden. Zwischen 22 Uhr und 7 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, außer, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigungen des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv zumutbar ist. Bürger, die sich nicht an diese Regeln halten, riskieren ein Bußgeld - es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit.
Eine Besonderheit soll hier nicht unterschlagen werden: die
bayerische Biergartenverordnung. Diese definiert den "Tag" als die Zeit zwischen 7 Uhr und 23 Uhr und legt Richtwerte fest – zum Beispiel in reinen Wohngebieten 55 dB(A). "Musikdarbietungen" sind um spätestens 22 Uhr zu beenden, spätestens um 22 Uhr 30 ist Schluss mit der Ausgabe von Speisen und Getränken und die Betriebszeit ist so zu gestalten, dass um 23 Uhr der durch Gäste entstehende Straßenverkehr abgewickelt ist.
Auch in
Brandenburg gibt es ein
Landesimmissionsschutzgesetz. Dieses sagt ganz einfach: "Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind." Davon gibt es mehrere Ausnahmen, etwa für die Beseitigung von Notlagen, für Ernte- und Feldarbeiten zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 22 Uhr und 23 Uhr. Bis maximal 23 oder 24 Uhr darf sich auch die Außengastronomie noch hören lassen, dies ist von der Umgebung (Wohngebiet) und vom Wochentag abhängig. Die Gemeinden können eigene Regeln erlassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Bundesländer haben verschiedene Vorstellungen davon, wann die gesetzliche Nachtruhe zu herrschen hat. Nicht einmal die Faustregel "von 22 Uhr bis 7 Uhr" ist verlässlich. Es ist unumgänglich, sich im Zweifelsfall über die
Regelung der Ruhezeiten im eigenen Bundesland oder der eigenen Gemeinde zu informieren.
Gilt die Nachtruhe auch in Mischgebieten?
Dies hängt von der jeweiligen Regelung ab. Oft finden sich Formulierungen wie "in Gebieten, in denen eine Wohnnutzung zulässig ist" (Hamburg). Dies schließt Mischgebiete mit gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung ein. Zum Teil gelten einzelne Regelungen aber auch nur in reinen Wohngebieten entsprechend der Zuordnung nach dem Bebauungsplan. So setzt die Bayerische Biergartenverordnung unterschiedliche dB(A)-Werte für reine Wohngebiete und für andere Gebiete fest.
Was ist mit der Mittagsruhe?
Früher war eine Mittagsruhe in den Regelungen der Bundesländer vorgesehen. Heute wird diese
zunehmend unüblich. Allerdings können Gemeinden entsprechende Regelungen treffen. Oft werden dann Ruhezeiten zwischen 12 und 15 Uhr vorgeschrieben. Auch eine vertraglich vereinbarte
Hausordnung kann eine solche Mittagsruhe im Mehrfamilienhaus regeln.
Was besagt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung?
Diese bundesweite Verordnung regelt den Lärm, der von bestimmten Maschinen ausgeht. Nach § 7 dürfen in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und verschiedenen weiteren Gebieten Geräte und Maschinen nach dem Anhang der Verordnung an Sonn- und Feiertagen ganztägig, sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Dies sind zum Beispiel Rasenmäher, Rasentrimmer, Laubbläser, Laubsammler, Vertikutierer, Betonmischer und Bohrgeräte.
Bestimmte Geräte dürfen auch nicht an Werktagen in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 17 Uhr bis 20 Uhr betrieben werden - außer, sie tragen ein EU-Umweltzeichen. Darunter fallen etwa Freischneider, Grastrimmer, Rasenkantenschneider, Laubbläser und Laubsammler.
Was gilt im Mietshaus?
Im Mietshaus gibt es
oft eigene Regeln. Wann hier Nachtruhe zu herrschen hat bzw. Ruhezeiten sind, steht meist in der Hausordnung. Diese ist in der Regel Bestandteil des Mietvertrages. Manchmal unterscheiden sich diese Ruhezeiten von denen der Gemeindesatzung. Trotzdem müssen sich die Mieter daran halten, denn dies haben sie nun einmal vertraglich vereinbart.
Wenn die Ruhezeiten von einzelnen Mietern nicht eingehalten werden, können die anderen entweder gegenüber dem Vermieter ihre
Miete mindern, damit dieser einschreitet, oder zivilrechtlich ihre Nachbarn auf Unterlassung verklagen. Viele Regelungen, auch in Hausordnungen, enthalten den Begriff "
Zimmerlautstärke". Das bedeutet: Geräusche sind außerhalb der eigenen Wohnung nicht oder nur noch sehr geringfügig wahrzunehmen.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine laute Party pro Jahr?
Einen solchen
Anspruch gibt es nicht, auch wenn viele Menschen dies glauben. Die staatlichen Vorgaben über die Nachtruhe und die Regelungen der Hausordnung sind im Mehrfamilienhaus immer einzuhalten, das ganze Jahr und unabhängig vom Anlass. Natürlich hilft es, die Nachbarn freundlich zu stimmen, wenn man sie
rechtzeitig vorwarnt und um ihr Verständnis bittet, dass es aus besonderem Anlass ausnahmsweise mal etwas lauter werden könnte. Manchmal reicht dafür schon ein entsprechender Aushang im Treppenhaus. Auch sollte man natürlich nicht mitten in der Woche feiern, wenn die Mehrzahl der Nachbarn früh zur Arbeit muss.
letzte Änderung U.M.
am 23.03.2023
Autor(en):
Ulf Matzen
Bild:
Bildagentur PantherMedia / olly18
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Autor:in
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Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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