Die einen wollen in den eigenen vier Wänden ihre Ruhe haben, die anderen vor dem Haus oder auf dem
Balkon laute Partys feiern. Die Bedürfnisse sind unterschiedlich. In Mehrfamilienhäusern ist es selten ruhig:
Handyklingeln, laute Musik, stundenlang bellende Hunde eine Etage tiefer – Lärmquellen sind genug vorhanden. Nimmt die Ruhestörung überhand, können sich die vom Lärm gestörten Nachbarn gegen
Lärmbelästigung wehren und einen Teil der Miete einbehalten. Allerdings ist Lärmbelästigung nicht immer verboten. Doch was ist erlaubt und was nicht?
Was ist gesetzlich geregelt?
Generell müssen Mieter
Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Man darf in seiner Wohnung nur so laut sein, dass es andere nicht beeinträchtigt. Meist gibt es zudem in dem jeweiligen Mietshaus die
Hausordnung, wo die Zeiten festgeschrieben sind, in denen Lärm untersagt ist. Weiterhin werden
Ruhezeiten häufig auch in den
Immisionsschutzgesetzen der Bundesländer geregelt. Es kann außerdem örtliche Ruhezeiten geben, welche individuell von den Gemeinden festgelegt sind. Allgemein herrscht ab 22 Uhr Nachtruhe, entweder bis 6 oder bis 7 Uhr früh und eine Mittagsruhe zwischen 12 und 14 Uhr. Innerhalb dieser Ruhezeiten sind Betätigungen, die die Ruhe stören, verboten. Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente müssen auf
Zimmerlautstärke gestellt werden, dass sich die Nachbarn nicht belästigt fühlen (LG Hamburg, Beschluss vom 12.07.1995, 317 T 48/95). Hält sich ein Bewohner daran nicht, so kann ihm der
Mietvertrag gekündigt werden. Darüber hinaus kann dieses Fehlverhalten mit einer Geldstrafe geahndet werden (§ 117 OWiG).
Wie viel Lärm erlaubt ist, regelt kein Gesetz. Einheitsregelungen für ruhestörenden Lärm sind im Mietrecht auch kaum vorhanden. Für den Lärm gibt es
keine einheitlichen Grenzwerte sowie keine Beurteilungsverfahren. Orientierung bieten allerdings die Gerichtsentscheidungen, die immer von der Situation vor Ort abhängig sind. Außerdem wird je nach Lärmart bzw. Lärmverursacher unterschieden.
Lärm wegen Party
Grundsätzlich verbietet das Mietrecht Partylärm. Allerdings dürfen Mieter natürlich in ihren Wohnungen feiern, aber
nicht übertreiben und die Nachbarn nicht belästigen. Nächtliches, lautes Feiern ist dagegen nicht erlaubt– weder einmal im Monat noch einmal im Vierteljahr. Dass jeder einmal im Jahr solange feiern darf wie er möchte, gehört zu Stammtischmythen. Keine gesetzlichen Regelungen sehen dies vor. Gastgeber und Gäste sollten auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, insbesondere ab 22.00 Uhr. Denn lauter Partylärm verstößt in der Regel gegen die in Hausordnung oder Mietvertrag vereinbarten Ruhezeiten. Bei Missachtung der Ruhezeiten kann der Mieter
abgemahnt und bei weiteren Verstößen
fristlos gekündigt werden (§ 569 Abs. 2 BGB). Neben dem Verstoß gegen den Mietvertrag kann es auch ein
Bußgeld nach sich ziehen. Wer Gäste einlädt, sollte sich vorab mit den
Nachbarn absprechen. Frühzeitig informiert, drückt die Nachbarschaft eher ein Auge zu.
Wichtige Anlässe wie eine Hochzeit oder Geburtstagsfeiern bilden auch
keine Ausnahme. Bei großen Fußballereignissen darf man ebenfalls nicht zu laut sein und die ausgelassenen Party muss danach eine halbe Stunde nach Spielende nach innen verlegt werden. Bei immer wiederkehrender nächtlicher Ruhestörung, auch wenn z. B. Fußball-EM-Spiele erst sehr spät am Abend übertragen werden, kann nach dem
Ordnungswidrigkeitsgesetz ein Bußgeld von 250.000 Euro folgen (AG Neukölln, Beschluss vom 25.06.2014, 17 C 1004/14).
Lärm durch Haustiere
Ruhestörung durch
Haustiere ist immer wieder ein Streitthema. Manche Mieter reagieren sehr empfindlich darauf, wenn lautes Hundegebell oder vielstimmiges Vogelgezwitscher aus der Nachbarwohnung dringt. Stört ein Haustierbesitzer durch schwerwiegenden und nachhaltigen Lärm den Hausfrieden, bekommt er mehr als nur Ärger mit den Nachbarn. Im Falle des ständigen Hundegebells darf zum Beispiel der Vermieter die
Erlaubnis zur Tierhaltung zurückziehen und
Entfernung des Hundes verlangen. Dies hat in einem Fall das Amtsgericht Potsdam entschieden (AG Potsdam, Urteil vom 02.05.1996, 26 C 38/96). Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg erteilte einem Hundebesitzer sogar ein
Haltungsverbot. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Hund des Mieters monatelang durch ständiges und übermäßiges Gebell die Nachtruhe gestört (VG Würzburg, Urteil vom 24.04.2014, W 5 K 12.659). Generell darf der Hund insgesamt täglich nicht länger als eine halbe Stunde und nicht länger als zehn Minuten am Stück bellen (LG Schweinfurt, Beschluss vom 21.02.1997, 3 S 57/96).
Lärmbelästigung durch Papageien ist noch ein Streitthema unter Nachbarn. Papageien sind hochsoziale Vögel, die unbedingt der Zuwendung von Menschen bedürfen. Bei fehlender Zuwendung können sie lautstrak pfeifen oder schreien. Vogelhalter muss dafür sorgen, dass sein Papagei keinen lautstarken Lärm verursacht. Unternimmt ein Tierhalter nichts gegen übermäßigen Lärm seines Papageis, droht ihm eine Geldbuße (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.1990, 5 Ss (OWI) 476/89 - (OWI) 198/99).
Lärm durch Klavierspielen
Nach Auffassung der meisten Gerichten gehört
Musizieren zum "sozial üblichen Verhalten" und kann daher im Mietvertrag
nicht gänzlich untersagt werden. Wer ein Instrument erlernt, muss natürlich auch üben dürfen, allerdings nur in täglichen Obergrenzen. Den ganzen Tag ein Klavierkonzert müssen die Mitmieter nicht dulden. Das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn auf Ruhe und Entspannung muss dabei berücksichtigt werden.
Bei Streitigkeiten um Lautstärke und Dauer von Musik kommt es
vor allem auf den Einzelfall an. So hat zum Beispiel das Bayerisches Oberstes Landesgericht entschieden, dass Klavierspielen bis zu drei Stunden täglich (außerhalb der Ruhezeiten) erlaubt ist (BayObLG, Beschluss von 12.10.1995, 2Z BR 55/95). Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied in einem Fall, dass zwei Bewohner sich die in der Hausordnung festgelegte Musizier-Zeit von 2 Stunden teilen müssen (ObLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.08.1984, 20 W 190/84). Während das Landgericht Frankfurt (Oder), erklärte hingegen drei Stunden täglich Klavierspielen und an Feiertagen sogar fünf Stunden für angemessen (Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 12.10.1989, 2/25 O 359/89). Die meisten Gerichte sind jedoch der Ansicht, dass es
maximal zwei Stunden pro Tag gespielt werden darf.
letzte Änderung A.W.
am 07.03.2023
Autor(en):
Anna Werner
Bild:
panthermedia.net / Lars Zahner
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