Vermieterpfandrecht – was müssen Vermieter wissen?

Ulf Matzen
Das Vermieterpfandrecht bietet Möglichkeiten, die viele Vermieter nicht kennen. Seine Ausübung ist jedoch unter Umständen nicht einfach und es bestehen einige Haftungsrisiken. § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erlaubt dem Vermieter, an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Mieters ein Pfandrecht für Forderungen aus dem Mietverhältnis geltend zu machen. Dies gilt für Wohnungen und Geschäftsräume. Aber: Es gilt nur für Gegenstände, die nach den Regeln der Zwangsvollstreckung pfändbar sind.

Für welche Forderungen dürfen Vermieter vom Pfandrecht Gebrauch machen?

Das Vermieterpfandrecht kann geltend gemacht werden für Mietforderungen, Betriebskostenvorauszahlungen oder -nachzahlungen, für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, Schadenersatzforderungen für vom Mieter verursachte Schäden und die Kosten einer Kündigung oder Zwangsräumung.

Es kann nicht für Forderungen geltend gemacht werden, die nichts mit dem Mietverhältnis zu tun haben, wie ein privates Darlehen vom Vermieter an den Mieter. Auch nicht, wenn dafür die neue Einbauküche gekauft wurde. Es kann auch nicht an den Sachen eines Untermieters geltend gemacht werden, da zwischen Wohnungseigentümer und Untermieter kein Vertrag besteht.

Laut Gesetz kann das Pfandrecht auch für zukünftige Forderungen geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das darauffolgende Mietjahr und für (mögliche) künftige Schadenersatzforderungen. Die Geltendmachung des Pfandrechts bedeutet zunächst nur, dem Mieter mitzuteilen, dass man an seinen Sachen ein Pfandrecht geltend macht und dass er diese nicht aus der Wohnung entfernen darf. Das Pfandrecht ausüben, indem er Sachen verwertet, darf der Vermieter nur bei Vorliegen einer fälligen und offenen Forderung.


Was dürfen Vermieter pfänden?

Das Pfandrecht umfasst bewegliche, körperliche Gegenstände, die der Mieter in die Wohnung "eingebracht" hat. Das heißt: Die Gegenstände müssen mit Wissen und Wollen des Mieters in die Wohnung geschafft worden sein, bevor oder während das Mietverhältnis lief, zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck. Bringt der Mieter nach Mietvertragsende etwas in die Wohnung, ist dieser Gegenstand nicht vom Pfandrecht erfasst. Auch das Hochzeitsgeschenk für seine Schwester, das er vorübergehend aufbewahrt, ist vom Pfandrecht ausgenommen.

Das Pfandrecht besteht nur an Sachen, die sich im Eigentum des Mieters oder der Mieter befinden – also der Personen, die den Mietvertrag unterschrieben haben. Die geliehene Bohrmaschine des Nachbarn unterliegt also ebenso wenig dem Pfandrecht wie der Schmuck der Schwiegermutter, die gerade zu Besuch ist. Auch Sachen, die Familienangehörigen gehören, welche den Mietvertrag nicht als Mieter unterschrieben haben, sind ausgeschlossen.

Bei Ehegatten wird jedoch nach § 1362 BGB gesetzlich vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen Sachen dem Schuldner gehören. Hier kann sich der Mieter also nicht pauschal darauf berufen, dass alles seiner Frau gehört, die nicht im Mietvertrag steht. Diese Regelung gilt nicht, wenn beide getrennt leben.

Vermieter, die es besonders schlau machen wollen, schreiben in den Mietvertrag, dass alle Sachen in der Wohnung dem Mieter gehören. Zu früh gefreut: Solche Absprachen sind unwirksam.

Welche Gegenstände dürfen Vermieter nicht pfänden?

Viele Gegenstände sind unpfändbar und unterliegen nicht dem Vermieterpfandrecht. Sie sind dem Mieter ohne Umstände herauszugeben. Hier gelten die gleichen Regeln wie für jede andere Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften in § 811, § 811c und § 812 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten eine Auflistung.

Nicht gepfändet werden dürfen zum Beispiel
  • dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Sachen, etwa Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengeräte, wenn diese einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung entsprechen,
  • Gegenstände, die der Mieter für seinen Beruf benötigt (Werkzeug, Laptop, Arbeitskleidung, Instrumente eines Musikers),
  • Haustiere,
  • Schulbücher und religiöse Bücher,
  • persönliche Papiere (Ausweis, Geburtsurkunde, Zeugnisse), Familienpapiere, Haushaltsbücher, Eheringe, Orden,
  • gesundheitliche Hilfsmittel wie Prothesen, Brillen, Krücken etc.

Ein teurer Fernseher darf nur bei Stellung eines einfachen Ersatzgerätes gepfändet werden. Sparbücher, Fahrzeugbriefe und Forderungen gegen Dritte fallen nicht unter das Vermieterpfandrecht.

Wie können Vermieter ihr Pfandrecht ausüben?

Zunächst teilt der Vermieter dem Mieter schriftlich mit, dass er an dessen Sachen sein Pfandrecht ausübt und dass der Mieter sie beim Auszug zurücklassen oder sie herausgeben muss. Weigert der Mieter sich, muss der Vermieter ihn auf Herausgabe verklagen. Dann erhält er einen entsprechenden Titel (ein Urteil) mit dem er per Gerichtsvollzieher die Herausgabe erzwingen kann.

Das Vermieterpfandrecht gibt dem Vermieter nicht das Recht, die Wohnung des Mieters zu betreten, Türen aufzubrechen oder sich einfach Dinge anzueignen. Hier kann sich der Vermieter schnell strafbar machen. Der Mieter hat weiter das Hausrecht, ein unbefugtes Eindringen wäre Hausfriedensbruch. Zivilrechtlich wäre dies eine verbotene Eigenmacht (BGH, 14.7.2010, Az. VIII ZR 45/09). Dann haftet der Vermieter nicht nur für die weggenommenen Sachen, sondern der Mieter darf sich gegen die Wegnahme auch wehren. Eine solche Eskalation führt schnell zur Strafbarkeit auf beiden Seiten.

Nach Geltendmachung des Vermieterpfandrechts darf der Mieter die gepfändeten Sachen nicht mehr aus der Wohnung entfernen. Wenn der Mieter gepfändete Gegenstände aus der Wohnung wegbringt, kann er sich wegen einer sogenannten Pfandkehr nach § 289 StGB strafbar machen. Erwischt der Vermieter den Mieter auf frischer Tat dabei, darf er dies nach § 562b BGB auch ohne Gericht verhindern. Hier hat der Vermieter also ein gewisses Selbsthilferecht. Dabei darf er nicht zu weit gehen – und wie weit das ist, wird ihm niemand vorher genau sagen können.

Der Vermieter darf die Sachen des Mieters nicht einfach selbst verkaufen: Er muss sie vom Gerichtsvollzieher öffentlich versteigern lassen. An Sachen, die aus der Wohnung entfernt werden, erlischt das Pfandrecht – aber nur, wenn der Vermieter davon erfährt und er innerhalb eines Monats nicht widerspricht.

Wie können Mieter eine Pfändung abwenden?

Mieter können eine Pfändung verhindern, indem sie dem Vermieter eine Sicherheit leisten – entweder für einzelne Gegenstände in Höhe von deren Wert oder für die jeweilige Forderung in deren Höhe.

Was ist das "Berliner Modell"?

Bei einer Zwangsräumung wegen Mietschulden lässt der Gerichtsvollzieher üblicherweise die Besitztümer des Mieters von einer Spedition abtransportieren, entsorgt Müll und lässt alles Brauchbare einlagern. Der Mieter kann sich unpfändbare Gegenstände kostenlos holen, alles Pfändbare muss er gegen Geld auslösen, sonst werden die Gegenstände versteigert. Dieses Verfahren kann für den Vermieter Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro mit sich bringen.

Als Alternative ist seit einigen Jahren das Berliner Modell zulässig. Bei dieser Variante der Zwangsräumung tauscht der Gerichtsvollzieher die Schlösser aus und die Möbel bleiben in der Wohnung. Kosten für Spedition und Einlagerung fallen nicht an. Der Vermieter muss nicht extra erklären, dass er sein Vermieterpfandrecht ausübt.

Der Vermieter muss die Sachen des Mieters sorgsam aufbewahren. Dies kann auch in einem Lagerraum stattfinden. Unpfändbare Sachen muss er herausgeben. Müll darf er entsorgen. Was Müll ist, liegt jedoch im Auge des Betrachters. Vermieter können sich schadenersatzpflichtig machen, wenn mit den Sachen des Mieters etwas Unzulässiges passiert. Der Mieter kann sein Eigentum gegen Wertersatz auslösen. Tut er dies nicht, darf der Vermieter es nach einem Monat und einem Tag verwerten.

Hier gibt es Risiken: So musste 2010 ein Vermieter 62.000 Euro Schadenersatz zahlen, weil er die Wohnung eines seit zwei Monaten verschollenen Mieters ohne Räumungsurteil ausräumen und vieles entsorgen ließ – der dann wiederkam (Az. VIII ZR 45/09).

Fazit

Das Vermieterpfandrecht macht in erster Linie Sinn, wenn in der Wohnung wertvolle oder luxuriöse Gegenstände zu erwarten sind, die eindeutig dem Mieter gehören. Seine Ausübung ist mit einigen Problemen verbunden. So ist oft nicht einfach zu erkennen, welche Gegenstände pfändbar sind. Auch entstehen durch die öffentliche Versteigerung Kosten und Zeitverluste. Vor der Ausübung des Pfandrechts sollte der Rat eines mietrechtlich versierten Anwalts eingeholt werden.




letzte Änderung U.M. am 23.03.2023
Autor(en):  Ulf Matzen


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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