Wichtig zu wissen: Die Mietpreisbremse gilt hier nicht nur für die Ausgangsmiete, sondern für jede Staffel (§ 557a Abs. 4 BGB). Daher darf die Mieterhöhung in jedem Fall nicht so hoch sein, dass sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteigt. Anderenfalls ist die ortsübliche Vergleichsmiete hier nicht relevant, sie darf also überschritten werden.
Achtung: Wenn beide die vereinbarte Erhöhung vergessen, kann das zusätzliche Geld nicht unbegrenzt lange nachgefordert werden. Der Anspruch des Vermieters verjährt in drei Jahren, gerechnet vom Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
letzte Änderung U.M. am 23.03.2023 Autor(en): Ulf Matzen |
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern. |
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