Wärmepumpen: Welche Probleme gibt es bei Anträgen und Genehmigungen?

Ulf Matzen
Viele Hauseigentümer möchten sich heute eine Wärmepumpe anschaffen. Allerdings gestaltet sich dies oft nicht so einfach, wie man es vermuten könnte. Bürokratie kann für eine Reihe von Problemen sorgen.

Wie bekommt man eine Förderung für eine Wärmepumpe?

Die neue Förderung für energieeffiziente Heizungen findet gestaffelt statt: Seit Februar 2024 sind private Eigentümer von selbst bewohnten, bestehenden Einfamilienhäusern an der Reihe. Die Antragstellung erfolgt bei der KfW über deren Onlineportal und nicht mehr wie bisher beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).    

Ab Mai 2024 können auch private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften für das Gemeinschaftseigentum Anträge stellen. Ab August 2024 sind Vermieter von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen sowie selbstnutzende Wohnungseigentümer (Maßnahmen am Sondereigentum) an der Reihe.  

Soll das Vorhaben zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie am 29.12.2023 und dem 31.8.2024 starten, kann der Förderantrag noch bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Allerdings erfolgt ein Vorhabensstart ohne Förderzusage auf eigenes Risiko.  

Die neue Förderung nennt sich "Zuschuss Nr. 458, Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude". Es können bis zu 70 % der förderfähigen Kosten für Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung als Zuschuss gewährt werden. Bei einem Einfamilienhaus betragen die förderfähigen Kosten bis zu 30.000 Euro. Der Zuschuss kann bis zu 21.000 Euro betragen. 

Der Zuschuss besteht aus der Grundförderung sowie weiteren Bonusförderungen, etwa einem fünfprozentigen Effizienzbonus bei Wärmepumpen, dem Klimageschwindigkeitsbonus und dem Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro. 

Eine Auszahlung erfolgt trotz Zusage erst, wenn nach Durchführung der Arbeiten deren ordnungsgemäße Durchführung nachgewiesen wird. Dazu muss das beauftragte Fachunternehmen oder der Energieberater eine sogenannte Bestätigung nach Durchführung erstellen, die man dann zusammen mit allen Rechnungen und ggf. weiteren Nachweisen bei der KfW hochlädt. Innerhalb von 36 Monaten ab Erteilung der Förderzusage muss die Wärmepumpe fertig installiert sein. Die Nachweise müssen außerdem spätestens sechs Monate nach dem Datum der letzten Rechnung eingereicht werden.

Erster Schritt für den Antrag ist die Beauftragung eines zugelassenen Experten für Energieeffizienz oder eines Fachunternehmens. Diese erstellen eine Bestätigung zum Antrag (BzA), welche Angaben zur geplanten Heizung inklusive der förderfähigen Gesamtkosten enthält und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigt.

Die Antragstellung setzt voraus, dass der Hauseigentümer einen Liefer- und Leistungsvertrag mit einem Heizungsbau-Unternehmen abschließt. Darin ist verpflichtend zu vereinbaren, dass der Vertrag erst rechtswirksam wird, wenn die KfW die Förderzusage erteilt. Eine Ausnahme gilt für nachgeholte Anträge bis 30.11.2024 bei Vorhabensbeginn zwischen dem 29.12.2023 und dem 31.08.2024. Hier ist die Vereinbarung der Wirksamkeit erst ab Förderzusage nicht verpflichtend. Nachträglich darf diese Bedingung nicht in Verträge aufgenommen werden. Der Vertrag muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung enthalten.

Wann benötigt man eine Genehmigung für eine Wärmepumpe?

Grundsätzlich benötigt man für Luft-Wasser-Wärmepumpen keine besondere Genehmigung. Es sind je nach Grundstückssituation Fälle möglich, in denen baurechtliche Genehmigungserfordernisse bestehen (siehe unten). Hier geht es aber zunächst um das Thema Grundwasser. 

Bei Erdwärmepumpen unterscheidet man zwischen Sole-Wasser-Wärmepumpen, die thermische Energie mit Hilfe von Grabenkollektoren, Flachkollektoren oder Wärmekörben aus dem Erdreich ziehen, und Grundwasser- und Erdwärmepumpen, für die tiefere Bohrungen erforderlich sind. Sole-Wasser-Wärmepumpen erfordern in der Regel keine Genehmigung, müssen aber Auflagen einhalten. So dürfen sie keinen Kontakt mit dem Grundwasser haben. In Trinkwasserschutzgebieten dürfen die Kollektoren höchstens fünf Meter tief angebracht sein. In manchen Regionen Deutschlands sind in Trinkwasserschutzgebieten keine Erdwärmepumpen gleich welcher Art zulässig. Informationen dazu geben örtliche Baubehörden oder Wasserbehörden.

Erdwärmepumpen mit Tiefbohrungen sind effizienter, weil sie höhere Temperaturen erzielen und damit auch weniger Strom brauchen. Allerdings ist für die Tiefbohrung und das Anzapfen des Grundwassers eine Genehmigung erforderlich. Da es dafür kein bundesweit einheitliches Verfahren gibt, sollte man bei der örtlichen unteren Wasserbehörde nachfragen. Auch so mancher Heizungsfachbetrieb sollte die örtlichen Erfordernisse kennen und kann womöglich auch bei den Anträgen helfen. Soll eine Wärmepumpe das Grundwasser nutzen, ist das Gutachten eines Sachverständigen erforderlich.

Tiefenbohrungen sind beim geologischen Dienst des jeweiligen Bundeslandes anzuzeigen. Bei dieser Behörde sind auch Potenzialkarten des Bodens erhältlich, aus denen die Bodenbeschaffenheit und erlaubte Bohrtiefen hervorgehen. Die Gesetze einiger Bundesländer schreiben bei Tiefenbohrungen ab einer gewissen Tiefe eine Genehmigung nach Bergrecht vor. Hier sollte man sich über die örtlichen Vorgaben informieren.

Problem: Abstandsflächen und Lärm

Was ist eigentlich ein Gebäude oder ein Bauwerk? Rechtlich gar keine so einfache Frage. In manchen Bundesländern wird eine Wärmepumpe als ein gebäudeähnliches Objekt behandelt. Die Folge für Hauseigentümer: Die Wärmepumpe muss einen in der Landesbauordnung vorgeschriebenen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Oft beträgt dieser drei Meter. Was passiert nun aber, wenn der Garten dafür gar nicht groß genug ist? Es gibt auch viele Reihenhäuser, die nur sechs Meter breit sind. Dort kann die Wärmepumpe also schlicht an den gesetzlichen Vorgaben scheitern - eigentlich schade, denn gerade Reihenhäuser eignen sich wegen der meist gut gedämmten Wände zu den Nachbarn hin besonders für den Einsatz einer Wärmepumpe.

Es gibt dazu verschiedene Gerichtsurteile. Diese beziehen sich oft nur auf die Situation im jeweiligen Bundesland. So hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass Luftwärmepumpen keine Bauwerke im Sinne der Landesbauordnung sind und keinen Mindestabstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen (Urteil vom 30.09.2020, Az. 3 K 750/19). Ebenso hat das VG Hannover entschieden (Urteil vom 14.10.2022, Az. 12 A 2675/20). Das VG Köln sieht dies anders und verweist auf die von Wärmepumpen ausgehenden Geräusche (13.3.2020, Az. 8 K 16093/17).

In Hamburg und Baden-Württemberg müssen Hauseigentümer einen Mindestabstand von 2,5 Metern zur Grundstücksgrenze einhalten, in NRW gilt ein Erlass, nach dem ein halber Meter ausreicht - dazu muss jedoch ein Antrag bei der Baubehörde gestellt werden. In Bremen und im Saarland müssen Wärmepumpen keine Abstände einhalten, wenn sie eine bestimmte Größe nicht überschreiten. In Bayern gibt es widersprüchliche Urteile der Oberlandesgerichte Nürnberg und München - hier kann nur eine Nachfrage beim örtlichen Bauamt helfen.  

Wärmepumpen machen Geräusche. Die Geräuschemission der Außeneinheiten liegt durchschnittlich bei 30 bis 65 Dezibel. Die einzuhaltenden Grenzwerte hängen von dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiet ab:
Reines Wohngebiet: 50 Dezibel tagsüber und 35 Dezibel nachts.
Allgemeines Wohngebiet und Kleinsiedlungsgebiet: 55 Dezibel tagsüber und 40 Dezibel nachts.
Kerngebiet, Dorfgebiet und Mischgebiet: 60 Dezibel tagsüber und 45 Dezibel nachts.

Um Ärger mit Nachbarn zu vermeiden, sind verschiedene technische Maßnahmen zur Verringerung des Lärms möglich. So sollte die Außeneinheit nicht auf Schlafzimmerfenster gerichtet sein. Unter Vordächern oder in Gebäudeecken verstärkt sich der Schall. Außen kann eine Schallschutzhaube helfen. Pufferspeicher und Fußbodenheizungen führen dazu, dass Wärme im Gebäude gespeichert wird und die Wärmepumpe über Nacht leiser und auf Sparflamme laufen kann. Auch Schallschutzwände oder Hecken können helfen - genug Platz vorausgesetzt.

Die Lärmemission spielt auch für die Förderung eine Rolle: Eine Wärmepumpe, die bis Ende 2025 in Betrieb genommen wird und eine Leistung zwischen sechs und zwölf Kilowatt hat, darf nicht mehr als 65 Dezibel Geräuschemissionen verursachen, um gefördert zu werden. Dies entspricht etwa einem Fernseher auf Zimmerlautstärke. Ab 2026 dürfen es höchstens 60 Dezibel sein.
 

Was sagt der Bebauungsplan?

Auch der Bebauungsplan der Gemeinde kann ein Hindernis für eine Wärmepumpe darstellen. Dieser regelt nämlich oft bis ins Detail, was auf dem jeweiligen Abschnitt des Grundstücks passieren darf. In Gebieten mit Bebauungsplänen befinden sich gerade Vorgartenflächen oft außerhalb der Baugrenzen oder jenseits von Baulinien. Das bedeutet: Dort darf nichts gebaut werden. Aber: Handelt es sich bei der Wärmepumpe um ein Bauwerk? Die Gerichte tun sich mit dieser Entscheidung schwer. Zwar können nach § 23 der Baunutzungsverordnung Nebenanlagen auch auf nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden. Manche Großstädte wie München blockieren dies jedoch durch den Erlass sogenannter übergeordneter Bebauungspläne, für die diese Regelung nicht gilt. Eine Befreiung von den Regelungen wäre zwar möglich, wird jedoch oft nicht erteilt, weil vor Ort Wärmepumpen in Vorgärten unerwünscht sind. Mancherorts mag ein Antrag auf Zulassung nach § 23 BauNVO oder ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes helfen.

Was verhindert eine Erhaltungssatzung?

Ein weiteres Problem kann eine Erhaltungssatzung darstellen. Eine solche beschließt die Gemeinde für bestimmte schützenswerte Gebiete. Sie soll bewirken, dass diese in ihren städtebaulichen Eigenarten erhalten werden. Der Wunsch, dort eine Wärmepumpe aufzustellen, kann zu Problemen führen. Die Neuerrichtung einer baulichen Anlage ist hier genehmigungspflichtig. Und wieder stellt sich die Frage, ob eine Wärmepumpe als bauliche Anlage zu bewerten ist. 

Immerhin besagt § 172 Abs. 4 Nr. 1a Baugesetzbuch: "Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ... dient." Gerade bei einem laut Gebäudeenergiegesetz vorgeschriebenen Heizungstausch kann diese Regelung ein Argument sein.

Denkmalschutz und Wärmepumpe

An einem denkmalgeschützten Haus dürfen nur Veränderungen durchgeführt werden, die dem Schutz des Gebäudes dienen und sein Aussehen von außen nicht verändern. Eine Wärmepumpe im Vorgarten kann da problematisch sein. Hier sollte versucht werden, mit der Denkmalschutzbehörde der Gemeinde ein Einvernehmen zu erzielen. Inwieweit dies erfolgreich ist, hängt von der örtlichen Behörde ab. Argumentiert werden kann damit, dass sich am Aussehen des Gebäudes selbst nichts ändert. Ein geschickt gewählter Standort kann helfen.

Allerdings sind Eigentümer hier oft nicht zu Modernisierungsmaßnahmen gezwungen: Grundsätzlich lässt das Gebäudeenergiegesetz Ausnahmen für Baudenkmäler zu. Nach § 105 GEG kann von seinen Anforderungen abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen des GEG die Substanz oder das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. 

Fazit

Örtliche Behörden können der Installation einer Wärmepumpe viele Hindernisse in den Weg liegen. In einem dem Autor bekannten Fall aus dem Hamburger Umland dauerte es sechs Monate, bis grünes Licht von Seiten Denkmalschutz, Stadtplanungsamt und Baubehörde vorlag. Unter Umständen kann eine rechtliche Beratung erforderlich sein.




letzte Änderung U.M. am 07.11.2024
Autor(en):  Ulf Matzen
Bild:  Bildagentur PantherMedia / tobs lindner


Autor:in
Herr Ulf Matzen
Ulf Matzen ist Volljurist und schreibt freiberuflich Beiträge für Online-Portale und Unternehmen. Ein wichtiges Thema ist dabei das Immobilienrecht, aber auch das Verbraucherrecht ist häufig vertreten. Ulf Matzen ist Mitautor des Lexikons "Immobilien-Fachwissen von A-Z" (Grabener-Verlag) sowie von Kundenzeitungen und Ratgebern.
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