WEG: Einzelner Eigentümer kann vom Verwalter nicht direkt Schadenersatz fordern

Grundsätzlich ist der WEG-Verwalter gegenüber jedem Eigentümer persönlich haftbar, wenn er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt. Allerdings können einzelne Wohnungseigentümer nicht vom Verwalter direkt Schadenersatz verlangen, sondern müssen zunächst die Eigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen. Denn der Verwaltervertrag entfaltet seit der WEG-Reform keine drittschützende Wirkung mehr. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. V ZR 34/24).

Hintergrund der Entscheidung war ein Wasserschaden an Gemeinschafts- und Sondereigentum, wofür die Gebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Entschädigung überwies. Ein Eigentümer forderte den Verwalter mehrfach auf, den auf sein Sondereigentum entfallenden Teilbetrag auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgte schließlich erst, nachdem der Eigentümer angekündigt hatte, gerichtliche Schritte einzuleiten. In dem verhandelten Fall ging es um den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Bundesgerichtshof verneinte jedoch den Anspruch des Eigentümers. Vertragsparteien des Verwaltervertrages sind der Entscheidung zufolge die Gemeinschaft und der Verwalter, nicht jedoch der Eigentümer.
Seit der WEG-Reform obliege die Verwaltung (auch) im Innenverhältnis gemäß § 18 Abs. 1 WEG ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfüllt. Internes Organ für die Ausführung sei der Verwalter. Zwischen dem Eigentümer und dem Verwalter habe daher kein Schuldverhältnis bestanden. Als Folge stehe dem Wohnungseigentümer wegen einer möglicherweise verspäteten Auszahlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ersatzansprüche gegen den Verwalter zu. Er könne dafür nur die Gemeinschaft in Anspruch nehmen.

Erstellt von (Name) E.R. am 09.09.2024
Geändert: 09.09.2024 15:10:58
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / belchonock
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