Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten - Abzug nicht immer möglich

Wer ein Immobilien-Darlehen vorzeitig ablöst, kann die Vorfälligkeitsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen - aber nicht immer. Zu diesem Schluss kam das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1802/22). Den Richtern zufolge fehlt im konkreten Fall für einen Abzug der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang.

Der Kläger hatte 2006 mit Hilfe eines Darlehens ein Mietshaus gekauft und dieses 2018 veräußert. Im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2018 machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung als Werbungskosten unter anderem die Schuldzinsen sowie die Vorfälligkeitsentschädigung geltend, welche die Bank wegen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens verlangt hatte. Der Kläger begründete dieses Vorgehen damit, dass er mit dem Veräußerungserlös der Immobilie nicht nur das Darlehen abgelöst, sondern auch Darlehen weiterer Vermietungsobjekte teilweise zurückgeführt habe. Da sich deswegen in den Folgejahren die Zinslast reduziere, sei die Vorfälligkeitsentschädigung als vorweggenommener Werbungskostenabzug berücksichtigungsfähig.

Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise jedoch nicht, da die Vorfälligkeitsentschädigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Verkauf der Immobilie stehe – und nicht in Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Falls ein Veräußerungsgewinn versteuert werden muss, kann den Richtern zufolge die Vorfälligkeitsentschädigung bei den Veräußerungskosten berücksichtigt werden. Wenn wie in dem konkreten Falls der Verkauf nicht steuerbar ist, kann demnach die Zahlung jedoch nicht ersatzweise als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Erstellt von (Name) E.R. am 08.02.2024
Geändert: 04.03.2024 08:25:45
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Finanzgericht Köln
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Kuzmafoto
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