Steuerbegünstigung auch für Vermietung von Wohncontainern

Der Gesetzgeber begünstigt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Dies gilt nicht nur für feste Gebäude, sondern auch für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az. XI R 13/20).

§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Dass dies nicht nur für fest mit dem Grundstück verbundene Gebäude gilt, sondern auch für Wohncontainer, das hat der BFH entschieden. Geklagt hatte ein Spargelbauer, der nur während der Saison auf seinem Hof Wohncontainer für die Unterbringung seiner Erntehelfer aufgestellt hatte. Die Umsätze aus der Vermietung der Räume an Erntehelfer meldete der Landwirt zum ermäßigten Umsatzsteuersatz an. Im Zuge einer Außenprüfung kam der Prüfer unter Bezugnahme auf Abschn. 12.16 Abs. 5 4. Spiegelstrich des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zu dem Ergebnis, die betreffenden Umsätze unterlägen dem Regelsteuersatz, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen.


Begünstigt ist nicht nur die Vermietung von Gebäuden

Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung an und änderte die Steuerbescheide für die Streitjahre. Der Unternehmer klagte und bekam vor dem Finanzgericht (FG) Recht. Das Gericht entschied, die kurzfristige Beherbergung der Erntehelfer in Wohncontainern unterliege dem ermäßigten Steuersatz. Es bestehe hierfür kein Erfordernis, dass die Wohn- und Schlafräume Teile von Gebäuden sein müssten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Finanzamts lehnte der Bundesfinanzhof (BFH) ab.

Das oberste deutsche Steuergericht entschied, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG die Steuer auf sieben Prozent für die Vermietung u.a. von Wohn- und Schlafräumen senkt, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Begünstigt ist demnach nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Das gelte damit auch für Wohncontainer. Der Kläger hat durch die Gewährung von Unterkunft an die Erntehelfer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbracht. Diese unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, argumentierten die Richter in ihrem Urteil.

BFH-Urteil vom 29. November 2022, XI R 13/20 im Wortlaut >>


Erstellt von (Name) W.V.R. am 13.03.2023
Geändert: 13.03.2023 15:13:46
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH-Urteil
Bild:  Bildagentur PantherMedia / AndreyPopov
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