Hausnotruf in Privatwohnung nicht steuerlich absetzbar

BFH-Urteil, Az. VI R7/21

Wohneigentümer können Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistung absetzen, wenn der Hausnotruf lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Hotline herstellt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden (Az. VI R7/21).

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, entschied der BFH. Das trifft auf eine Hotline aber nicht zu. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von Notrufen in der Servicezentrale geschehen jedoch außerhalb des Haushaltes, in dem der Notruf installiert wird.

Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereitschaftsservice. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt. Der BFH sah dies anders.


Die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall nach Ansicht des BFH von der Situation eines Notrufsystems etwa in einem Pflegeheim. Dort alarmiert der Notruf eine Pflegekraft, die den Hilferuf im Haus entgegennimmt und zur Hilfe eilt.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 05.06.2023
Geändert: 06.06.2023 10:26:26
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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