EuGH: Vorfälligkeitsentschädigungen sind zulässig

Wer den Kauf einer Immobilie über eine Bank kreditfinanziert und das Darlehen vor Ende der Laufzeit zurückgezahlt, muss häufig eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Der Europäische Gerichtshof hat nun bestätigt, dass Banken einen Entschädigungsanspruch für den entgangenen Gewinn haben, vor allem für die entgangenen Zinsen (Az. C 536/22). Die in Deutschland übliche Vorfälligkeitsentschädigung ist also mit EU-Recht vereinbar.

Das Landgericht Ravensburg hatten den Fall und damit das Thema Vorfälligkeitsentschädigung dem EuGH vorgelegt. Konkret hatten zwei Personen 2019 eine Eigentumswohnung gekauft und dafür einen Kredit mit zehnjähriger Zinsbindung aufgenommen. Bereits ein Jahr später verkauften sie die Wohnung, kündigten den Kreditvertrag und zahlten den Kredit zurück. Daraufhin verlangte die Bank von ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung. Im Vertrag war vorgesehen, dass die Berechnung einer Entschädigung in einem solchen Fall nach der vom Bundesgerichtshof für zulässig gehaltenen Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode erfolgt. Dabei wird der Schaden anhand einer fiktiven Wiederanlage in sichere Kapitalmarkttitel mit kongruenter Laufzeit berechnet. Die beiden Käufer zahlten die Summe zunächst, forderten danach aber gerichtlich deren Rückzahlung. Als Begründung führten sie an, dass der Bank keine Entschädigung für entgangene Zinsen zustehe, sondern nur für tatsächlich angefallene Kosten.

Der EuGH bestätigte in seinem Urteil jedoch die Zulässigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode. Der Urteilsbegründung zufolge gehört zu den Zielen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auch die Schaffung eines wirksamen und vom Wettbewerb geprägten Binnenmarkts für entsprechende Kreditverträge. Eine Versagung der Erstattung des entgangenen Gewinns hätte demnach unerwünschte Auswirkungen zur Folge haben können, etwa die Einschränkung des Angebots an Kreditprodukten oder höhere Darlehenszinssätze.
Allerdings, so der EuGH weiter, gebe es Grenzen für die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung. Zum einen dürfe sie den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten. Zum anderen könnten die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist. Außerdem sei es Banken nicht erlaubt, eine Vertragsstrafe gegen den Verbraucher zu verhängen.

Erstellt von (Name) E.R. am 14.05.2024
Geändert: 14.05.2024 08:09:57
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  EuGH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / ADDRicky
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