Erbschaftsteuer: Parkhaus gilt als Verwaltungsvermögen

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Das gilt allerdings nicht für bestimmte Gegenstände des sogenannten Verwaltungsvermögens. Einer aktuellen BFH-Entscheidung zufolge fallen darunter auch Parkhäuser (Az. II R 27/21).

In dem verhandelten Fall ging es um ein Erbe, zu dem ein mit einem Parkhaus bebautes Grundstück gehörte. Der Erblasser hatte das Parkhaus als Einzelunternehmen ursprünglich selbst betrieben und ab dem Jahr 2000 unbefristet an seinen Sohn verpachtet. Als dieser das Erbe antrat, stellte das Finanzamt den Wert des Betriebsvermögens fest und behandelte das Parkhaus dabei als Verwaltungsvermögen, das bei der Erbschaftsteuer nicht begünstigt ist.

Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof an, da unter das Verwaltungsvermögen auch „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“ fallen. Den Richtern zufolge können zwar auch diese bei der Erbschaftsteuer begünstigt sein, beispielsweise wenn der Erblasser – wie im Streitfall – seinen ursprünglich selbst betriebenen Gewerbebetrieb unbefristet verpachtet und den Pächter testamentarisch als Erben einsetzt. Gleichzeitig griff jedoch die Ausnahme, die für solche Betriebe besteht, die schon vor der Verpachtung nicht die Voraussetzungen der erbschaftsteuerrechtlichen Privilegierung erfüllt haben – wie eben ein Parkhaus.
Den Richtern zufolge wurden die im Parkhaus verfügbaren Stellplätze schon durch den Erblasser als damaligen Betreiber an Autofahrer – also an Dritte– zur Nutzung überlassen. Der Gesetzgeber habe in einer solchen Konstellation lediglich die Überlassung von Wohnungen aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert. Ob es neben der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen gibt wie beispielsweise Ein- und Ausfahrtkontrollen und Entgeltzahlungsdienstleistungen, sei nicht von Belang, da das Erbschaftsteuergesetz darauf nicht abstelle.

Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen etwa im Zusammenhang mit einer land- und forstwirtschaftlicher Betriebstätigkeit konnte der BFH ebenfalls nicht erkennen. Dass der Gesetzgeber solche Betriebe oder eben auch Wohnungsunternehmen als förderungswürdig ansehe, sei von seinem weiten Entscheidungsspielraum gedeckt.


Erstellt von (Name) E.R. am 15.07.2024
Geändert: 15.07.2024 14:48:12
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Daniela Staerk
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