Corona: Mietzahlungspflicht auch bei Absage einer Veranstaltung

Wenn eine Feier wegen Corona abgesagt wird, schuldet der Veranstalter dem Viermieter des Festsaals dennoch die Miete. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. XII ZR 36/21). Begründung: Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt keinen Mangel der Mietsache dar. Allerdings kann der Mieter vom Vermieter einen Ausweichtermin verlangen.

Hat der Mieter eines Festsaals die Miete auch dann zu zahlen, wenn das Fest wegen coronabedingter Einschränkungen nicht wie vorgesehen stattfinden kann? Diese Frage hat der BGH nun in letzter Instanz mit einem "Ja" beantwortet. Geklagt hatte ein Ehepaar in Nordrhein-Westfalen. Die Eheleute schlossen am 11. Dezember 2018 standesamtlich den Bund fürs Leben. Am 1. Mai 2020 sollte eine große Hochzeitsfeier folgen. Am 5. April 2019 schickte der Vermieter des Festsaals die Rechnung für die Miete in Höhe von 2.600 Euro. 2020 kam die Corona-Pandemie dazwischen. Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung untersagte ab dem 27. April 2020 alle Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen.


Die Eheleute erklärten ihre Absicht, vom Vertrag zurückzutreten und forderten die bereits überwiesene Saalmiete zurück. Der Vermieter, der dem Paar zuvor einen Ausweichtermin angeboten hatte, weigerte sich, die Miete zurückzuzahlen. Das Ehepaar zog vor Gericht und unterlag vor dem Amtsgericht. In der Berufungsverhandlung entschied das zuständige Landgericht auf eine Rückzahlung der halben Miete (1.300 Euro). Der BGH hob das Urteil auf und entschied, dass die Eheleute keinerlei Anspruch auf Rückzahlung der Saalmiete hatten. Die Coronabestimmungen des Landes NRW hätte nicht zu einer Unmöglichkeit des Gebrauchs der Mietsache im Sinne der §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB geführt.

Die Coronabeschränkungen hätten weder dem Vermieter sein Geschäft verboten, noch den Eheleuten ihre Hochzeitsfeier, urteilten die Richter. Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache iSv § 536 Abs. 1 BGB dar. Gleiches gilt, wenn eine geplante Veranstaltung wegen dieser hoheitlichen Maßnahme nicht stattfinden kann. Die Eheleute hatten also keinen Anspruch auf Rückzahlung der Saalmiete. Sehr wohl hatten sie Anspruch auf einen Ersatztermin für die ausgefallene Veranstaltung. Dieser Pflicht war der Vermieter in diesem Fall nachgekommen.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 03.03.2022
Geändert: 04.03.2022 08:19:17
Autor:  Wolff von Rechenberg
Bild:  Bildagentur PantherMedia / belchonock
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