Bundesgerichtshof erleichtert WEG-Beschlüsse für mehr Barrierefreiheit

In gleich zwei Fällen hat sich der Bundesgerichtshof mit den Voraussetzungen und Grenzen baulicher Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums befasst, die individuelle privilegierte bauliche Maßnahmen zur Barriere-Reduzierung betreffen (Az. V ZR 244/22 und V ZR 33/23). In beiden Fällen – es ging um einen Außenaufzug im Innenhof eines Jugendstilhauses in München sowie um eine Terrasse mit Rampe an einer Wohnanlage in Bonn – räumten die Richter der Barrierefreiheit Vorrang ein.

Die Anlage in München besteht aus zwei zwischen 1911 und 1912 im Jugendstil errichteten Wohnhäusern und steht unter Denkmalschutz; das Vorderhaus erhielt im Jahr 1983 den Fassadenpreis der Stadt München. Die Wohneinheiten der Kläger befinden sich im dritten und vierten Obergeschoss des Hinterhauses, bei dem die Fassade und das enge Treppenhaus im Vergleich zum Vorderhaus eher schlicht gehalten sind. Die Eigentümerversammlung lehnte 2021 den Antrag der nicht körperlich behinderten Kläger ab, ihnen auf eigene Kosten die Errichtung eines Außenaufzugs am Treppenhaus des Hinterhauses als Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gestatten. Der Bundesgerichtshof sah in dem Aufzug jedoch eine angemessene bauliche Veränderung für bessere Barrierefreiheit. Eingriffe in die Bausubstanz, übliche Nutzungseinschränkungen des Gemeinschaftseigentums und optische Veränderungen der Anlage etwa aufgrund von Anbauten können demnach regelmäßig keine Unangemessenheit begründen. 

Die Anlage in Bonn besteht aus drei miteinander verbundenen Häusern mit jeweils zwei Wohnungen im Erdgeschoss und zwei weiteren Wohnungen im ersten Obergeschoss. Im rückwärtigen Teil des Anwesens befindet sich eine Gartenfläche, an der den Erdgeschosswohnungen zugewiesene Sondernutzungsrechte gebildet wurden. Für eine Eckwohnung gestattete die Eigentümerversammlung 2021 auf der Rückseite des Gebäudes den Bau einer Rampe als barrierefreien Zugang und einer etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse. Gegen diesen Beschluss gingen einige Eigentümer gerichtlich vor. Zu Unrecht, so der BGH: Durch die Gestattung der baulichen Veränderung werde kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt.
In beiden Fällen argumentierte der BGH mit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2020: Damals wurden die Vorschriften für bauliche Veränderungen in Wohnungseigentumsanlagen in den Paragrafen 20 und 21 des WEG grundlegend überarbeitet und auch sogenannte privilegierte Vorhaben definiert. Die Reform ermöglicht es unter anderem, dass jeder Eigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen kann, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. Zudem ist seitdem nach Paragraf 25 Absatz 1 WEG für Beschlüsse über bauliche Veränderungen grundsätzlich nur noch eine einfachen Mehrheit nötig. Voraussetzungen sind jeweils, dass diese baulichen Veränderungen angemessen sind sowie die Wohnanlage weder grundlegend umgestalten noch einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen.


Erstellt von (Name) E.R. am 18.03.2024
Geändert: 18.03.2024 10:50:19
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  BGH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Rawpixel
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