BGH: Staffelmieten sind auch bei Mietpreisbindung zulässig

Bei der Neuvermietung einer noch mietpreisgebundenen, öffentlich geförderten Wohnung kann eine Staffelmiete vereinbart werden, zudem kann die Vereinbarung bereits Mietstaffeln für die Zeit nach Ablauf der Preisbindung enthalten. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 12/23).

Gegen eine solche Staffelmiete geklagt hatte eine Mieterin aus Köln. Sie war im Oktober 2018 in eine Wohnung gezogen, die wegen öffentlicher Förderung bis Dezember 2020 einer Preisbindung unterlag. Der Mietvertrag enthielt einen Hinweis darauf sowie unter der Überschrift „Staffelmiete“ die Vereinbarung, dass die monatliche Grundmiete zunächst 500 Euro beträgt und sich zum 1. Januar 2021 auf 968 Euro und zum 1. Januar 2022 auf 1012 Euro erhöht. Die Mieterin zahlte die erhöhte Miete allerdings nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Erhöhungsbetrags. Gerichtlich wollte sie die Erstattung des Geldes durchsetzen sowie die Feststellung, nicht zur Zahlung einer höheren Miete als 500 Euro verpflichtet zu sein. Damit scheiterte sie jedoch in allen Instanzen bis hin zum BGH.

Wie die Richter ausführten, ist die Vereinbarung einer Staffelmiete grundsätzlich auch für den Zeitraum einer Preisbindung zulässig. Die Mietstaffeln dürfen lediglich die in der Förderzusage bestimmte Bewilligungsmiete beziehungsweise die zum Zeitpunkt der Vereinbarung maßgebliche Kostenmiete nicht übersteigen. Dass bereits während der Preisbindung eine Vereinbarung für die Zeit danach getroffen wird, ist dem Beschluss zufolge ebenfalls zulässig. Zum einen müsse dem Vermieter Planungssicherheit verschafft werden.

Zum anderen würde die Preisbindung trotz rechtlicher Beendigung tatsächlich noch eine gewisse Zeitlang weiterbestehen, wenn der Vermieter erst nach Ablauf der Mietpreisbindung eine Einigung mit dem Mieter über eine Staffelmiete erzielen dürfe. Zudem könne eine im Voraus vereinbarte Staffelmiete auch für den Mieter günstig sein, beispielsweise wenn die Preise am Wohnungsmarkt schneller steigen als die vereinbarten Mietstaffeln.

Der BGH wies allerdings darauf hin, dass Mietsteigerungen nach Ende der Preisbindung mit der eventuell vor Ort geltenden Mietpreisbremse in Konflikt geraten können. Unter Umständen könne auch der Tatbestand des Mietwuchers erfüllt werden. Beides sei jedoch in dem konkreten Fall nicht gegeben.

Erstellt von (Name) E.R. am 13.05.2024
Geändert: 13.05.2024 14:44:19
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / bacho
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