BGH präzisiert Voraussetzungen für Doppelmakler-Provisionen

Ein Makler, der sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer einer Immobilie tätig ist, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen von beiden Seiten eine Provision fordern. Unter anderem muss er Belege dafür vorlegen, dass die Höhe der Provisionen für beide gleich ist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil klargestellt (Az. I ZR 185/22).

In dem verhandelten Fall hatte ein Makler im Auftrag des Verkäufers ein Exposé erstellt, das einen Hinweis auf die jeweils vom Verkäufer und Käufer zu zahlende Maklercourtage in Höhe von 3,57 Prozent des Verkaufspreises enthielt. Mit dem Käufer vereinbarte der Makler später einen Vertrag, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Hinweis auf die Zulässigkeit einer Doppelmaklertätigkeit enthielt und die Provision für den Erwerbsfall auf 3,57 Prozent festlegte. Nach Verkaufsabschluss wollte der Käufer diese Provision jedoch nicht zahlen: Er forderte von dem Makler Nachweise darüber, dass alle Vorgaben der Paragrafen 656a-d BGB erfüllt sind, sowie die Vorlage des mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrages.

Der Makler teilte das Datum des Maklervertrages, den Provisionssatz, die Rechnungsstellung und den Geldeingang mit, legte aber weder Unterlagen darüber noch den Maklervertrag selbst vor. Zudem klagte er beim Käufer seine Provision ein – allerdings „derzeit unbegründet“, so der BGH: Der Käufer hat den Richtern zufolge Anspruch auf die Vorlage des Vertrages mit dem Verkäufer, weil er sonst gar nicht beurteilen könne, ob er die Provision überhaupt schulde. Solange der Vertrag nicht vorgelegt werde, könne er die Zahlung verweigern. Belange des Datenschutzes werden dabei den Richtern zufolge in der Regel nicht tangiert, weil das betreffende Objekt und alle am Geschäft Beteiligten ohnehin bekannt seien. Die Vorlage des Vertrages sei für den Makler auch keine unbillige Belastung.
Das BGB sieht vor, dass ein Maklervertrag für eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus der Textform bedarf. Wenn der Käufer ein Verbraucher ist, müssen die vom Makler angesetzten Provisionen für Käufer und Verkäufer gleich hoch sein. Unwirksam sind also insbesondere Maklerverträge, bei denen die eine Seite eine höhere Provision bezahlen soll als die andere Seite oder bei denen beispielsweise nur der Käufer eine Provision bezahlen soll, während der Makler für den Verkäufer unentgeltlich tätig wird. In solchen Fällen ist der Maklervertrag insgesamt unwirksam und es wird überhaupt keine Provision geschuldet.


Erstellt von (Name) E.R. am 14.05.2024
Geändert: 14.05.2024 08:04:54
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Wolfgang Zwanzger
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