Bei überzahlter Miete geht Anspruch auf Erstattung auf Jobcenter über

Wenn ein Mieter seine Miete überzahlt, aber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, geht der Anspruch auf Rückerstattung auf den Sozialleistungsträger über. Daher kann auch nur die Behörde selbst solche Ansprüche geltend machen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 150/23).

Der Mieter hatte zunächst in einer Flüchtlingsunterkunft und dann von September 2018 bis Juni 2020 in einer Wohnung in Berlin gelebt. Im September 2018 zahlte er die Miete noch selbst, danach übernahm das zuständige Jobcenter. Vor dem Amtsgericht Köpenick ging der Mann dann gegen seinen Vermieter vor, weil die vereinbarte Grundmiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als das Doppelte überstiegen habe und die Wohnung wegen eines Wasserschadens zeitweise nicht nutzbar gewesen sei. Das Amtsgericht gab der Klage statt und bestätigte einen Erstattungsanspruch des Mieters in Höhe von 11.000 Euro. Im Zuge der Berufung wies das Landgericht die Klage jedoch ab: Aus Sicht der Richter konnte der Mieter keine Rückerstattung an sich selbst verlangen, weil dieser Erstattungsanspruch den Regelungen des Sozialgesetzbuchs II entsprechend auf den Sozialleistungsträger übergegangen sei – in Höhe der vom Jobcenter geleisteten Aufwendungen.
Diese Auffassung bestätigte der Bundesgerichtshof. Denn die geltend gemachten Bereicherungsansprüche seien für die Zeit entstanden, in der das Jobcenter dem Mieter Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts gewährt habe. Bei rechtzeitiger Rückerstattung der überzahlten Miete hätte sich der Mieter diese Beträge zur Deckung seines Bedarfs anrechnen lassen müssen. Dass das Jobcenter nicht selbst gegen den Vermieter vorgegangen sei, ändere an dem gesetzlichen Anspruchsübergang auf den Leistungsträger nichts.

Erstellt von (Name) E.R. am 15.07.2024
Geändert: 15.07.2024 14:35:24
Autor:  Petra Hannen
Quelle:  Bundesgerichtshof
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Jirsak
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