Ein Mietvertrag ist schnell unterschrieben. Aber: Was passiert, wenn der Mieter es sich anders überlegt, weil er vielleicht eine preisgünstigere oder schönere Wohnung gefunden hat - und den Vertrag widerruft? Kann auch der Vermieter nachträglich aus dem Mietvertrag per Widerruf wieder aussteigen?
Wann können Mieter einen Mietvertrag widerrufen?
Wer aus einem Mietvertrag wieder heraus will, muss diesen Vertrag in aller Regel kündigen - unter Einhaltung einer Frist oder fristlos mit Begründung. Allerdings gibt es Fälle, in denen das aus dem Onlinehandel bekannte
14-tägige Widerrufsrecht auch bei Mietverträgen greifen kann. Dies ist der Fall, wenn der
Mietvertrag als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wird oder außerhalb von Geschäftsräumen des Vermieters. Zusätzlich müssen die Vertragspartner ein Unternehmer und ein Verbraucher sein.
Vertragsabschluss: Welche Varianten führen zum Widerrufsrecht?
Von einem Fernabsatzgeschäft spricht man, wenn der Vertrag geschlossen wird,
ohne dass die beiden Parteien sich persönlich treffen. Dies wäre zum Beispiel ein Vertragsabschluss via Internet, Telefon, Brief, SMS oder E-Mail. Beim Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters wird der Mietvertrag zum Beispiel bei der Besichtigung in der Mietwohnung unterzeichnet, in einem Cafè oder in der Privatwohnung des Vermieters.
Wann ist der Mieter Verbraucher?
Als Verbraucher gilt jeder Mieter, der seine Wohnung
überwiegend selbst zum Wohnen nutzt. Wer die Immobilie überwiegend gewerblich nutzt, ist kein Verbraucher.
Wann ist der Vermieter Unternehmer?
Eine Wohnungsgesellschaft, die
gewerblich eigene Wohnungen vermietet, ist ein Unternehmen. Auch ein privater Vermieter ohne Gewerbeanmeldung kann unter Umständen als Unternehmer gelten. Dafür gibt es keine einheitlichen Kriterien. Beurteilt wird dies immer anhand des Einzelfalles. Gilt man als Unternehmer, muss man in bestimmten Fällen nicht nur einen Widerruf des Mietvertrages akzeptieren, sondern ist auch verpflichtet, dem Mieter vor Vertragsabschluss eine Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen.
Grundsätzlich ist ein Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt. Ob ein Vermieter mit nur wenigen Wohneinheiten Unternehmer ist oder nur sein privates Vermögen verwaltet, richtet sich unter anderem nach dem
Umfang der Tätigkeit. Erfordert diese ein Büro und Angestellte, ist dies ein starkes Indiz für die Unternehmereigenschaft.
Auf die Größe oder Zahl der Immobilien kommt es nicht in erster Linie an, sondern eher auf Zahl, Aufwand und
Umfang der erforderlichen Verwaltungsvorgänge. So ist nach manchen Gerichtsurteilen ein Vermieter bereits ab zwei Mietwohnungen als Unternehmer einzustufen, nach anderen erst ab sechs oder acht. Sind es mehr als zehn, dürfte eine private Vermögensverwaltung schwer zu begründen sein.
Letzte Änderung W.V.R am 30.08.2024
Autor(en):
Ulf Matzen
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