Sicherheit wird heute großgeschrieben. Die Elektronikindustrie wirbt für Kameraüberwachung. Wäre es nicht gut, zu wissen wer da an der Tür klingelt oder durch das Treppenhaus stapft? Doch nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Denn auch der Datenschutz wird großgeschrieben. Die Nutzung von Überwachungskameras ist nur mit bestimmten Regeln und Einschränkungen rechtlich möglich.
Videoüberwachung von Hauseingang und Gemeinschaftsräumen
Grundsätzlich stellt
Videoüberwachung stets einen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht der Mieter und von Besuchern dar. Rechtlich ist sie immer problematisch. Aber die Rechtsprechung ist nicht unbedingt einheitlich.
Zulässig kann eine Videoüberwachung sein, wenn alle Mieter
schriftlich zustimmen und auch jeder neue Mieter bei einem Wechsel sich darauf einlässt. Immer unzulässig (und unter Umständen auch Grundlage für Schmerzensgeldansprüche) ist hingegen eine geheime oder versteckte Videoüberwachung.
Vor Gericht wird im Streitfall immer eine
Güterabwägung der betroffenen Grundrechte auf beiden Seiten durchgeführt. Dabei wird dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein sehr hoher Wert beigemessen, der auch durchaus schwerer wiegen kann, als ein paar
Vandalismusschäden (Grundrecht Eigentum).
Eine Gerichtsentscheidung zum Thema findet sich beim Amtsgericht Berlin-Neukölln. In diesem Fall hatte ein Vermieter das Haus großzügig mit Videokameras ausgestattet, nämlich an den Hauseingängen, im Hausflur, im Treppenhaus jeweils zwischen den Stockwerken, im Hof und an der Fassade. Schilder wiesen auf die Überwachung hin. Ein Mieter klagte explizit gegen die
Kameras im
Treppenhaus.
Das Gericht verurteilte den Vermieter zur Unterlassung. Allgemeine Hinweise auf möglichen Vandalismus und hausfremde Personen, die sich im Haus aufhielten, rechtfertigten keine
Videoüberwachung bis vor die
Wohnungstür, also bis in die unmittelbare Nähe des besonders geschützten persönlichen Bereichs der Wohnung.
Das einzige konkret nachweisbare Ereignis –
Verkleben des Haustürschlosses mit Klebstoff – lag schon sieben Jahre zurück. Das Gericht erklärte, dass gegen das Eindringen fremder Personen in erster Linie geschlossene Eingangstüren helfen würden und keine Kameras.
Dieses Urteil sollte nicht so verstanden werden, dass Kameras ohne Weiteres überall aufgehängt werden dürfen, nur nicht in der Nähe von Wohnungstüren. Dies zeigt ein anderes Urteil aus Frankfurt am Main: Darin wurde ein Vermieter zur Unterlassung verurteilt, der lediglich eine
Kamera-Attrappe am Hauseingang aufgehängt hatte.
Das Argument "abschreckende Wirkung vor Vandalismus und Einbruchsdiebstahl sowie Erhöhung der allgemeinen Sicherheit" reichte dem Gericht nicht aus. Der Grund: Auch eine Attrappe erzeuge bereits das Gefühl von "
Überwachungsdruck" [1].
Letzte Änderung W.V.R am 01.12.2024
Autor(en):
Ulf Matzen
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