Wohnung vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen keine Anschaffung

Entnimmt ein Steuerzahler eine Wohnung dem Betriebsvermögen und überführt sie damit ins Privatvermögen, stellt dies keine Anschaffung dar. Daher können Kosten für eine im Anschluss erfolgte Sanierung nicht als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. IX R 7/21).

Wenn ein Wirtschaftsgut vom Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführt wird, dann handelt es sich dabei nicht um eine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Falle einer Wohnung entschieden. Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung aus dem Betriebsvermögen entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss und setzte die Kosten dafür als Erhaltungsaufwand ab.


Das Finanzamt lehnte dies ab. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten.

Der Landwirt klagte, verlor aber vor dem Finanzgericht (FG). Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuerfestsetzung auf 0 € nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt, denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Nach Ansicht der Richter fehlte es bei dem Übergang der Wohnung sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstellungskosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 10.11.2022
Geändert: 10.11.2022 15:02:35
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BFH
Bild:  Bildagentur PantherMedia / belchonock
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