Steuerliche Erfassung für Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen entfällt

BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023

Für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen entfällt in bestimmten Fällen ab sofort die Pflicht zur Anzeige einer Erwerbstätigkeit. Mit BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023 formuliert die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsregel, die rückwirkend zum Jahresbeginn für alle neuen Fälle gilt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hatte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2022 eine Steuerbefreiung (vgl. § 3 Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 Einkommensteuergesetz - EStG -) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen eingeführt. Dazu kam zum Jahresbeginn 2023 eine Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen (vgl. § 12 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz - UStG -). Die Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage oder eines entsprechenden Bockheizkraftwerkes müssen zudem keine Einnahmeüberschussrechnung mehr abgeben, weil die Finanzämter auf eine Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht verzichten (s. BMF-Schreiben vom 21.06.2023).


Die Erwerbstätigkeit durch den Betrieb einer solchen Photovoltaikanlage muss allerdings bisher weiterhin angezeigt werden und wurde vom Finanzamt mit Fragebogen gemäß § 138 Abs. 1b AO erfasst. Mit dem aktuellen Schreiben streicht die Finanzverwaltung nun diese Erfassung. Es wird grundsätzlich nicht mehr beanstandet, wenn ein Betreiber kein Gewerbe anmeldet. Dies gilt aber nur für
  • Gewerbetreibende, die eine begünstigte Photovoltaikanlage betreiben
  • Unternehmen, die bei der Vermietung oder Verpachtung geförderter Photovoltaikanagen von der Kleinunternehmerregel gemäß § 19 UStG Gebrauch machen.

Diese Regelung gilt ab sofort und rückwirkend für alle Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit zum Jahresbeginn 2023 aufgenommen wurde. Im Einzelfall dürfen Finanzämter jedoch auch weiterhin einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gemäß § 138 Abs. 1b AO übermitteln.

Erstellt von (Name) W.V.R. am 13.06.2023
Geändert: 13.06.2023 15:59:41
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BMF-Schreiben vom 12. Juni 2023
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Cigdem Simsek
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