Mietkosten für Rauchmelder keine Betriebskosten

BGH: Kosten für gemietete Rauchwarnmelder dürfen nicht in die Nebenkostenabrechnung

Vermieter können die Kosten für die Miete von Rauchmeldern nicht auf die Betriebskosten umlegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind (Az. VIII ZR 379/20).

Die Anschaffungskosten für Rauchwarnmelder gelten nicht als Nebenkosten. Der Vermieter kann den Preis nicht über die Betriebskostenabrechnung den Mietern in Rechnung stellen. Aber wie sieht es mit gemieteten Rauchwarnmeldern aus? Diese Regelungslücke hat der BGH geschlossen. Die Richter hatten in einem Fall aus dem Jahr 2015 zu entscheiden.


Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 hatte die Vermieterin der Mieterin angezeigt, dass das Gebäude, in dem sich ihre Wohnung befindet, mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werde, und teilte die künftig voraussichtlich anfallenden Kosten für deren Miete und Wartung mit. Für die Jahre ab 2016 wies die Betriebskostenabrechnung einen Posten “Kosten für die Miete + Wartung Rauchmelder” auf.

Als sich die Mieterin weigerte, die Kosten zu bezahlen, ging der Streit vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht verneinte die Umlagefähigkeit der Mietkosten für die Rauchwarnmelder, weil im Mietvertrag eine solche Kostenposition nicht vorgesehen war. Der BGH entschied nun, dass diese Kosten generell nicht umlagefähig sind, was bisher in der Literatur als umstritten galt.

Der BGH stellte fest, dass die Kosten für Rauchwarnmelder eindeutig dem Vermieter zugewiesen sein. Die Richter entschieden, dass dem Vermieter nicht erlaubt werden dürfe, diese Regel durch eine Miete von Rauchwarnmeldern zu umgehen. Der BGH verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Amtsgericht.


Erstellt von (Name) W.V.R. am 04.07.2022
Geändert: 18.12.2023 17:38:40
Autor:  Wolff von Rechenberg
Quelle:  BGH-Urteil: VIII ZR 379/20
Bild:  panthermedia.net / Ralf Kalytta
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