Heizkostenschlüssel ändern

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Heizkostenschlüssel ändern
Wir besitzen ein kleines MFH mit 6 Parteien.
Die Abrechnungsperiode ist vom 01. August bis zum 31. Juli.
Wir haben eine Ölzentralheizung. Das Haus ist Baujahr 1972 und die Heizungs-Rohre sind in den Wände verlegt bzw unter der Kellerdecke mit Isomaterial umwickelt.
Bisher haben wir die Heiz und Warmwasserkosten 50 : 50 abgerechnet.
Das wollen wir nun auf 70:30 ändern.
Dazu haben wir den Mietern einen Brief am 21. September 2022 geschrieben zur Änderung der Abrechnungsperiode August 2022/ Juli 2023.
Also leider fest 2 Monate nach Beginn.
Jetzt hat eine Partei abgelehnt. Diese Partei wohnt mit ca. 8 -10 Personen (natürlich inoffiziell) auf 80 qm, wird dies also auch weiterhin ablehnen.
Können wir trotzdem wechseln obwohl nicht alle Mieter zustimmen? Laut § 7 Abs. 1 HeizkostenV  müssten wir ja sogar wechseln, oder?
Vielleicht erst zur Abrechnungsperiode August 2023/ Juli 2024, dann aber ohne Zustimmung?
2 verschiedene Abrechnungsschlüssel möchte ich unbedingt vermeiden, da ich da draufzahle.
Hallo Bilka,
gesetzlich ist der neue Schlüssel aus meiner Sicht OK. Bleiben zwei Probleme:
1. Du kannst die Abrechnung im laufenden Abrechnungszeitraum nicht ohne Zustimmung der Mieter ändern.
2. Die Überbelegung einer Wohnung: In einer Wohnung dürfen nicht mehr Leute wohnen als im Mietvertrag festgehalten. Zumindest nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Wenn dort dauerhaft mehr Menschen wohnen, dann könnte das ein Anlass für eine Kündigung sein. Da würde ich mal einen Rechtsanwalt konsultieren.
Viel Erfolg
FHH
Danke.
Dann halt im übernächsten Abrechnungszeitraum.
Zur Überbelegung.
Die Mieter geben 4 Personen in 80 qm zu.
Gemeldet sind 6 Personen. Die Eltern (Mieter), 3 Erwachsene Söhne, und ein uns unbekannter Mann, für den die Mieterin in eine Mietgeberbescheinigung ausgefüllt hat. Ohne uns zu fragen natürlich.
Der weitere Name am Briefkasten wurde mit " Das ist der Mädchenname meiner Mutter, damit die Post von der Rente ankommt." erklärt.
Allerdings hält sich die Tochter mit 2 Kleinkindern anscheinend auch dauerhaft in der Wohnung auf. Teilweise auch mit Ehemann.
Kommentar vom Nachbarmieter: Ich Frage mich wie die das machen. Schlafen die gestapelt.
Unser Anwalt...  Sie können nur 6 beweisen, das ist keine Überbelegung.
Zu dem "schwarz" angemeldeten unbekannten Herren hat er gemeint, dass ist kein Kündigungsgrund
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