Gasabrechnung - Umlage auf Einiheiten

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Gasabrechnung - Umlage auf Einiheiten
Hallo ins Forum,

ich habe schon mal die Suchfunktion genutzt, allerdings nichts gefunden.

Ich hätte eine Frage zur Abrechnung von Heizkosten (Gas).

Es geht um eine kleine Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Einheiten, also recht klein.

Man kann die Jahresrechnung Gas ha grundsätzlich ziemlich einfach umlegen nach Vebrauch.

MIr geht es aber um was anderes: Nehmen wir mal an, der Abrechnungszeitraum beträgt 01.07.2021 bis 30.06.2022. Nun kann man den Verbrauch des gesamten Zeitraums anteilig nach Verbrauch abrechnen.

Was aber, wenn nun eine Partei/Einheit im Monat 01.07.2021 bis 31.07.2021 mehr Gas verbraucht hat, als die anderen und es ab 01.08.2021 eine Preiserhöhung gab? Wäre es dann nicht gerecht, jeden Abschnitt (also bis zu jeder neuen Preiserhöhung) extra abzurechnen, oder ist das unüblich und man nimmt das ganze Jahr.

Man müsste ja sonst immer alle Zähler unterjährig ablesen...

Viele Grüße!

Tom
Hallo Tom,
Grundsätzlich kann man in einer Eigentümergemeinschaft eine Menge vereinbaren. Ich verstehe noch nicht so recht, wie ihr die Abrechnung macht. Im Mietverhältnis werden Betriebskosten vorausgezahlt und am Ende des Abrechnungszeitraums durch Nachzahlung oder Erstattung ausgeglichen. Habt ihr getrennte Zähler? Dadurch ließe sich ja der Verbrauch nachvollziehen und wer am meisten Verbrauch hatte, leistet eben die höchste Nachzahlung.

Es gibt hier einen großen Fundus an guten Artikeln zum Thema Betriebskosten. https://www.vermieter1x1.de/Fachinfo/Betriebskostenabrechnung/

Da könntest du dich mal einlesen. Allerdings liegt der Schwerpunkt hier auf dem Portal auf Mietverhältnissen.

Gruß
FHH
Hallo FHH und vielen Dank!

Meine Frage ist eigentlich unabhängig davon, ob Eigentum oder Miete.

Vereinfacht gefragt: Müsst nicht bei jeder Erhöhung der Gaskosten eine Zählerablesung erfolgen, damit alles genau und fair abgerechnet werden kann, oder ist das unterjährig unüblich?
Hallo Schanzer,

selbstverständlich müssen die Zählerstände bei jeder Veränderung der  Gaspreise ausgelesen werden und dann in der Abrechnung der korrekte Preis angesetzt werden. Aber eine unterjährige Anpassung der Vorauszahlungen ist nur mit Zustimmung der Mieter zulässig.

Gruß
FHH
Vielen Dank!

Das würde aber doch bedeuten: Wenn ich unterjährig den Gasversorger wechsel, dann müsste es in diesem Jahr ja zwei Abrechnungen geben. Dasselbe könnte man dann ja annehmen, wenn der Heizwert sich ändert, zack, hat man einen weiteren Abschnitt, oder?

Oder anders ausgedrückt: Es ist doch nirgends üblich, dass die Gaszähler in den einzelnen Wohnungen unterjährig abgelesen werden, nur weil sich der Gaspreis geändert hat?
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