
Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Das sagt das Einkommensteuergesetz. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch nun entschieden, dass
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Az.: 9 K 1987/21 G,F.). Denn aus Sicht der Richter folgt aus dem Betriebsausgabenabzugsverbot keine symmetrische Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer rechtfertigen könnte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Finanzgericht allerdings die Revision zugelassen.
In der Sache streitet mit den Finanzbehörden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Bereich Unternehmensberatung und Insolvenzverwaltung tätig ist. Im fraglichen Zeitraum erfasste die GbR
Zinsen auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen, zog sie jedoch außerbilanziell wieder ab. Das Unternehmen argumentierte, dass aufgrund des Betriebsausgabenabzugsverbots nach Paragraf 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz im Umkehrschluss bei der Erstattung von Gewerbesteuer keine Betriebseinnahme zu erfassen sei und das entsprechend auch für Nebenleistungen wie Zinsen gelte.
Anzeige

Die „Valuation Box“ beinhaltet drei verschiedene, unabhängig voneinander verwendbare
Excel-Vorlagen zur einfachen und schnellen Unternehmensbewertung. Abgedeckt werden dabei die drei Verfahren: Discounted Cashflow Methode (DCF), Venture Capital Methode, First Chicago Methode
. Preis 29,75 EUR ....
Download hier >>
Damit war das Finanzamt nicht einverstanden und wurde darin vom Finanzgericht Düsseldorf unterstützt.
Alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind,
seien Betriebseinnahmen, so die Richter. Das gelte auch für Gewerbesteuererstattungszinsen: Wenn die Zahlung von Gewerbesteuer stets betrieblich veranlasst sei, gelte dies auch für die Erstattung überzahlter Gewerbesteuer. Daran ändere der angeführte EstG-Paragraf nichts, der besagt, dass Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben sind.
Der streitige Sachverhalt sei vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst, weil es nicht um gezahlte Gewerbesteuer oder darauf entfallende Nachzahlungszinsen als Betriebsausgaben, sondern um vereinnahmte Gewerbesteuererstattungszinsen gehe. Darüber hinaus gebe es in den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass korrespondierend mit dem Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen Erstattungszinsen nicht mehr gewinnerhöhend erfasst werden sollten. Eine symmetrische Besteuerung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sei aus Sicht des Gesetzgebers nicht (mehr) der Regelfall. „
Dies mag steuerpolitisch als ungerecht empfunden werden oder gar kritikwürdig erscheinen, ist allerdings
geltendes Recht“, so die Richter
Erstellt von (Name) E.R. am 27.09.2023
Geändert: 27.09.2023 08:09:15
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
Finanzgericht Düsseldorf
Bild:
Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
|