Die Selbstauskunft des Mieters: Was darf der Vermieter fragen?

Anna Werner
Dem Vermieter wird ein überwiegendes Interesse zugesprochen, zu wissen, wem er seine Immobilie zur Nutzung überlässt. Daher möchten die meisten Vermieter vor dem Abschluss eines Mietvertrages eine Mieterselbstauskunft haben. Auf diese Weise kann der Vermieter am ehesten verhindern, seine Mietwohnung an einen zahlungsunwilligen Mieter oder sogar einen Mietnomaden zu vergeben. Doch Vorsicht: nicht alle Fragen sind zulässig – und Wohnungssuchende müssen auch nicht alles wahrheitsgemäß beantworten. Was dürfen Vermieter abfragen? Welche Fragen strittig oder gar verboten sind? Erfahren Sie es hier!

Eine Selbstauskunft des Mieters soll einen Überblick verschaffen, ob der Wohnungssuchende in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und hilft somit, möglichst passenden Mieter zu finden. Auch wenn die Selbstauskunft laut Mietrecht grundsätzlich freiwillig ist, ist es den Mietinteressenten zu raten, die Selbstauskunfts-Fragebögen vollständig auszufüllen, um ihre Chancen auf die Wohnung nicht zu verspielen.

Die Selbstauskunft wird in der Regel als ein vorgefertigter Fragebogen dem potentiellen Mieter ausgehändigt. Der Wohnungssuchende beantwortet dieses Formular schriftlich und überlässt es dem Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung. Das Auskunftsformular umfasst die Fragen sowohl nach dem Familienstand als auch dem Arbeitsverhältnis, dem Arbeitgeber sowie der finanziellen Situation des potentiellen Mieters.


Welche Fragen muss der Mieter wahrheitsgemäß beantworten?

Generell ist Vermieter nur berechtigt, dem potentiellen Mieter die Fragen zu stellen, die für das Mietverhältnis von zentraler Bedeutung sind und somit dem Vermieter helfen können, zu entscheiden, mit wem er den Mietvertrag abschließt. Dabei darf der Wohnungssuchende in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt werden (Art. 2 Abs.1 GG). Zulässig gestellte Fragen müssen grundsätzlich wahrheitsgetreu beantwortet werden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass viele Fragen, die heute gestellt werden, ganz klar unzulässig sind.

Bei allen klar wohnungsbezogenen Fragen der Selbstauskunft und wenn die Falschauskunft von wesentlicher Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses wäre, hat der Mieter kein Lügerecht. Macht der Mietinteressent jedoch bei zulässigen Fragen falsche Angaben, darf der Vermieter Konsequenzen ziehen – den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und ggf. Schadensersatz verlangen (§ 123 BGB). Ist der Wohnungssuchende bereits in die Wohnung eingezogen, riskiert er mit der Falschauskunft sogar nach § 543 Abs. 1 BGB die fristlose Kündigung.

Handelte es sich dagegen um eine unzulässige Frage des Vermieters, die nicht mit dem Mietverhältnis im Zusammenhang steht, darf der Mieter lügen. Die Falschaussage hat daher keine Auswirkungen auf den Bestand des Mietverhältnisses, d.h. wenn es sich später herausstellt, dass der Mieter unzulässige Fragen falsch beantwortet hat, kann das Mietverhältnis seitens des Vermieters nicht nachträglich gekündigt werden.

Zulässige Fragen in der Selbstauskunft des Mieters

Fragen zur Identität des Mietinteressenten

Zulässig ist jede Frage, die für den Abschluss des Mietvertrags erforderlich ist. Sinnvoll sind hierbei Fragen nach dem Namen, Vornamen, Geburtsdatum, derzeitiger Anschrift, Telefonnummer, Personalausweisnummer des potentiellen Mieters o.ä.

Fragen zum Nettoeinkommen, Beruf und Arbeitgeber

In erster Linie möchte der Vermieter sichergehen, dass künftiger Mieter überhaupt in der Lage ist, die monatlichen Mietzahlungen zu leisten. Deshalb sind Fragen nach den Einkommensverhältnissen, nach dem derzeitigen Arbeitgeber des Mietinteressenten sowie Fragen nach Art und Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses generell zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Ein Interessent muss dem Vermieter auch Auskunft darüber geben, ob er sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet und wie hoch sein durchschnittliches Nettoeinkommen ist (LG München, Urteil v. 25.03.2009, 14 S 18532/08). Dafür können Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder Kopie eines Kontoauszugs vorgelegt werden. Aber Vorsicht: Einkommensnachweise darf der Vermieter nur dann verlangen, wenn er sich für einen Interessenten bereits entschieden hat. Bezieht der Mietinteressent die Sozialleistungen muss er seinen potenziellen Vermieter darüber auch in Kenntnis setzen (LG Gießen, Beschluss v. 23.03.2001, 1 S 590/00).

Anzahl der einziehenden Personen

Die Frage nach der Anzahl und Alter der Familienangehörigen, die in die Wohnung einziehen sollen, darf der Vermieter ebenso stellen. Der Vermieter hat ein großes Interesse daran zu erfahren, in welchem Umfang der Mieter Familienangehörige in die Wohnung mitbringt und wie stark es hierdurch abgenutzt werden könnte. Auch für die Betriebskostenabrechnung sind diese Angaben von Bedeutung.

Haustiere

Die Frage nach Haustieren ist auch erlaubt. Wenn es sich um Hunde oder Katzen handelt, muss der Wohnungssuchende die Frage wahrheitsgemäß beantworten. Das gilt auch für giftige Tiere, die nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen. Handelt es sich um Kleintiere wie Fische, Vögel, Hamster, die ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden dürfen, muss der Mieter die Frage nicht beantworten.

Welche Fragen sind unzulässig?

Unerlaubt sind solche Fragen, die Privatsphäre des Wohnungssuchenden berühren. Es könnten Fragen nach einer schon bestehenden oder geplanten Schwangerschaft oder, ob zukünftig Kinder in die Wohnung ziehen sollen, sein. Beantwortet der Mieter eine von diesen Fragen inkorrekt, bleibt dies ohne rechtliche Folgen. Gleiches gilt für Fragen nach ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität oder nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft. Ausnahme: Falls der Vermieter selbst eine bestimmte Religionsgemeinschaft repräsentiert (Z.B. Evangelische Kirche als Vermieter).

Interessiert sich der Vermieter für Hobbies, Musikgeschmack oder ob der Mieter kocht oder raucht, kann der Mieter die Auskunft verweigern. Musikgeschmack und Hobbys sind allein Sache des Mieters. Fragen zu Behinderungen sind ebenfalls verboten und müssen nicht wahrheitsgetreu beantwortet werden. Krankheiten und Behinderungen sind Privatsache. Fragen nach einer Parteizugehörigkeit oder einer Mitgliedschaft im Mieterverein fallen ebenso in den geschützten Privatbereich und dürfen falsch beantwortet werden.




letzte Änderung A.W. am 07.03.2023
Autor(en):  Anna Werner
Bild:  panthermedia.net / Andriy Popov

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